Der EuGH hat ein langjähriges Verfahren über die Haftung bei grenzüberschreitenden Gütertransporten im Rahmen des TIR-Übereinkommens zu Gunsten des Bundesverbandes Güterkraftverkehr und Logistik (BGL) entschieden. Das TIR-Übereinkommen bestimmt, dass bei internationalen Transporten Zölle und Eingangsabgaben erst am Bestimmungsort, nicht aber in den Transitstaaten fällig werden. Werden allerdings in einem Land Unregelmäßigkeiten festgestellt, bürgt der jeweils dort zugelassene Güterverkehrsverband. Im vorliegenden Fall war der BGL zunächst zur Verantwortung gezogen worden wegen einer Ladung von 12,5 Millionen Zigaretten, die ihren Bestimmungsort nicht erreicht haben soll. Zwar konnte der BGL später durch Zeugen nachweisen, dass das Vergehen in Spanien und nicht in Deutschland begangen worden sei und damit der spanische Verband bürgen müsse. Doch sowohl das Landgericht Frankfurt als auch das OLG Frankfurt lehnten dieses Beweisangebot ab. Der EuGH jedoch gab den Klägern recht: Der Nachweis, dass ein anderer Verband bürge, dürfe grundsätzlich und auch nach einer Frist von zwei Jahren noch geführt werden. Vertreter BGL
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