Juve Plus Grundsatzurteil

Jakobs und Gross erfolgreich für Bankkunden-Schutzgemeinschaft

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Die Sparkassen müssen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugunsten der Privatkunden ändern. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) gestern in einem Grundsatzurteil und erklärte eine Klausel für unzulässig, nach denen die Sparkassen die Preise für Leistungen und Zinsen einseitig festlegen können. Die Klausel sei unwirksam, weil sie Kunden unangemessen benachteilige, so der BGH. Das Gericht forderte die Institute auf, mehr Transparenz bei Gebührenänderungen und Zinsanpassungen zu schaffen.

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Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SFB) hatte gegen die Sparkassen Fürth und Oder-Spree auf Unterlassung der Klausel geklagt und war damit schon in den Vorinstanzen erfolgreich. Die Revision der Sparkassen Fürth und Oder-Spree Revision wies der BGH nun zurück.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Festlegung von Preisen, Entgelten und Zinsen in der Klausel zu unbestimmt sei. Denn die Kreditinstitute seien danach etwa auch berechtigt, unzulässige Gebühren zu erheben.

Außerdem fehle die Verpflichtung, dass die Sparkassen ihre Gebühren unter bestimmten Voraussetzungen auch senken müssen. Ebenfalls sei nicht dargestellt, inwieweit Kostensteigerungen und Gebührenerhebung aneinander gekoppelt seien. Diese Grundsätze gälten auch für das Zinsanpassungsrecht der Banken, machte der BGH deutlich.

Vertreter Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SFB)

HEIDRUN JAKOBS (Wiesbaden)

PROF. DR. DR. NORBERT GROSS (Karlsruhe): (BGH-Vertretung) – aus dem Markt bekannt

Vertreter Sparkasse Oder-Spree

KIENITZ & KOLLEGEN (Halle): Guido Kutscher

@DR. MATTHIAS SIEGMANN (Karlsruhe): (BGH-Vertretung)

Vertreter Sparkasse Fürth

NEUHOF RECHTSANWÄLTE (Nürnberg): Dr. Manfred Weidner

PROF. DR. KRÄMER (Karlsruhe): (BGH-Vertretung) – aus dem Markt bekannt

Bundesgerichtshof, 11.Zivilsenat

Ulrich Wiechers (Vorsitzender Richter)

Die SFB hat mehrere Kooperationsanwälte, wurde aber in der Vergangenheit mehrfach von Heidrun Jakobs vertreten, so etwa bei Abmahnungen von Entgeltklauseln oder Unterlassungsverfügungen.

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