Juve Plus Gütesiegel

OLG Düsseldorf erklärt Anforderungen für veraltet

Der Industrieverband Dichtstoffe verstößt mit der Vergabe seines ‚IVD Gütesiegels‘ nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf Ende August. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die die Bezeichnung ‚Gütesiegel‘ in diesem Zusammenhang für irreführend hielt. Die von der Wettbewerbszentrale vorgetragenen Argumente hielt das Gericht allerdings für veraltet – stattdessen ebnete es dem Unionsrecht den Weg.

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Torben Düsing
Torben Düsing

Der Düsseldorfer IVD vergibt für Produkte aus der Kleb- und Dichtstoffbranche das Zeichen: ‚IVD – Das Gütesiegel‘. Die Grundlage für die Vergabe bilden die IVD-Güterichtlinien, die der Industrieverband gemeinsam mit betroffenen Fach- und Verkehrskreisen erstellt hat. Ob ein Produkt die Vergabekriterien einhält, überprüft das Rosenheimer Institut für Fenstertechnik (ift Rosenheim).

Die Wettbewerbszentrale hielt die Bezeichnung ‚Gütesiegel‘ des Industrieverbands für irreführend und argumentierte: Ein Gütezeichen müsse von einer unabhängigen Stelle vergeben werden, die nicht nach Gewinnen strebe. Die Gütezeichen müssten außerdem den Anforderungen des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung genügen. Beides sei beim IVD-Zeichen nicht der Fall. Zudem werde das Siegel nur an Mitglieder des Verbands vergeben, erfülle also nicht die Kriterien einer objektiven und neutralen Vergabestelle.

Ausweg Unionsrecht

Auf dieser Grundlage klagte die Wettbewerbszentrale zunächst erfolglos am Landgericht Düsseldorf, woraufhin sie vor das OLG zog. Als das Berufungsverfahren schon lief, meldete der IVD auf einen richterlichen Hinweis hin eine Unionsgewährleistungsmarke an. Die ist zwar bislang noch nicht ins Register eingetragen, aber vor Gericht legte der Verband bereits die dafür erforderliche Markensatzung vor. Die Eintragung einer Unionsgewährleistungsmarke ist erst seit Anfang Oktober 2017 möglich. Mit einer solchen Marke soll eine bestimmte Qualität von Waren oder Dienstleistungen gewährleistet werden.

Die Richter des 20. Zivilsenats befanden nun, dass die Gewährleistungsmarke die gleichen Funktionen wie ein Gütezeichen übernehme. Nach Unionsmarkenverordnung reiche es aus, dass anmeldende Verbände selbst keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die in der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen besteht. Das OLG urteilte, dass die bisherigen, von der RAL aufgestellten Anforderungen an Gütezeichen heutzutage zu hoch seien. Die Anforderungen, die eine Unionsgewährleistungsmarke erfülle, würden genügen und würden vom IVD-Siegel auch erfüllt.

Das OLG ließ die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ausdrücklich zu. Ob die Wettbewerbszentrale den Fall nun zum BGH bringt, war bis Redaktionsschluss nicht bekannt.

Vertreter Wettbewerbszentrale
Engel Heckmann Ulrich (Düsseldorf): Michael Heckmann – aus dem Markt bekannt

Vertreter IVD Industrieverband Dichtstoffe
Preu Bohlig & Partner (Düsseldorf): Dr. Torben Düsing (Wettbewerbsrecht)

Oberlandesgericht Düsseldorf, 20. Zivilsenat
Erfried Schüttpelz (Vorsitzender Richter), Ralf Neugebauer, Ulrich Drossart

Hintergrund: Der Düsseldorfer Preu Bohlig-Partner Düsing kam über eine persönliche Empfehlung in das Mandat und wurde erstmals für den IVD tätig. Vor seinem Wechsel zu Preu Bohlig Anfang 2017 hatte er bei Klaka und davor bei Jonas gearbeitet.

Soweit bekannt, vertrat Heckmann die Wettbewerbszentrale bereits zum wiederholten Mal. Der Namenspartner der Düsseldorfer Kanzlei ist vor allem im Bau- und Versicherungsrecht tätig. Aber auch im Kartell- und Wettbewerbsrecht hat er eine Spur hinterlassen. Seit einigen Jahren beschäftigt er sich verstärkt mit Gütezeichen.

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