Herkunftsangaben

Bell beendet mit Rohnke Streit um Schwarzwälder Schinken vor dem BGH

Schwarzwälder Schinken darf auch dann Schwarzwälder Schinken heißen, wenn er nicht im Schwarzwald geschnitten und verpackt wurde. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, der am Dienstag veröffentlicht wurde. Damit wies der BGH eine Beschwerde des Schutzverbandes der Schwarzwälder Schinkenhersteller zurück und bestätigte zwei vorangegangene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und des Bundespatentgerichts. Beide hatten zuletzt bereits die Position des Fleischherstellers Bell unterstützt.

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Christian Rohnke
Christian Rohnke

Mit der Karlsruher Entscheidung dürfte ein Streit beendet sein, der die Gerichte über Jahre beschäftigt hatte. Die Bezeichnung „Schwarzwälder Schinken“ ist seit 1997 als geografische Herkunftsangabe geschützt. 2005 hatte der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller beantragt, die Regelungen zu verschärfen. Denn der Schinken wird immer seltener im Stück vertrieben, viele Kunden kaufen ihn inzwischen in Scheiben. Der Verband wollte daher, dass festgeschrieben wird, dass das gewerbliche Aufschneiden und Verpacken nur im Schwarzwald erfolgen darf. Ausnahmen sollte es für Geschäfte, Gaststätten und Caterer geben. Das beantragte er deshalb bereits 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt, und in überarbeiteter Version 2007.

Dagegen vorgegangen war unter anderem der Fleischproduzent Bell, der seinen Schinken im Schwarzwald produziert, aber in Niedersachsen aufschneidet und verpackt. Das Bundespatentgericht gab 2011 zunächst dem Verband recht. 2018 erreichte der Fall sogar den Europäischen Gerichtshof. Dieser gab vor, dass die Beschränkung nur gerechtfertigt sei, wenn sie „ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten“. Ob das auf den Schwarzwälder Schinken zutrifft, sollten deutsche Gerichte klären.

Der BGH bestätigte nun einen Beschluss des Bundespatentgerichts, das 2019 entschieden hatte, dass der Schwarzwälder Schinken nicht im Schwarzwald geschnitten werden muss. Um die Qualität zu wahren, sei es nicht nötig, den Schinken im Schwarzwald aufzuschneiden und zu verpacken, denn dazu sei kein produktspezifisches Fachwissen nötig – das könne auch anderswo genauso wirksam kontrolliert werden.

Der Beschluss des BGH erging bereits Anfang September 2020, nun veröffentlichte der I. Zivilsenat das Urteil mit den Entscheidungsgründen.

Vertreter Bell
Rohnke Winter (Karlsruhe): Prof. Dr. Christian Rohnke (BGH-Vertretung)
Harmsen Utescher (Hamburg): Dr. Karin Sandberg
Loschelder (Köln): Dr. Volker Schoene
Inhouse Recht (Basel): Robert Divisek (Leiter Corporate Legal)

Brunhilde Ackermann
Brunhilde Ackermann

Vertreter Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller
Dr. Brunhilde Ackermann (Karlsruhe; BGH-Vertretung)

Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Prof. Dr. Thomas Koch (Vorsitzender Richter), Prof. Dr. Wolfgang Schaffert, Dr. Martina Schwonke, Dr. Christiane Schmaltz, Bernd Odörfer

Hintergrund: Seit Beginn des Streits setzt Bell auf die Markenrechtspartnerin Sandberg von Harmsen Utescher. Seit 2011 ist auch der Kölner Loschelder-Anwalt Schoene im Mandat, der das Verfahren seitdem im Duo mit Sandberg führte. Schoene ist vor allem bei der Eintragung und Verteidigung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen erfahren. Sandberg und Schoene waren auch bei der BGH-Verhandlung im September 2020 dabei, die als BGH-Anwalt der vor allem im IP-Recht renommierte Rohnke führte. Auf Unternehmensseite war außerdem der Leiter Corporate Legal Divisek beteiligt, der diese Position seit April 2018 innehat. Zuvor hatte er über 17 Jahre bei Rödl & Partner in Prag gearbeitet.

Auf der Seite des Schutzverbands trat nach JUVE-Informationen vor dem BGH nur BGH-Anwältin Ackermann auf. In den Vorinstanzen hatte der Verband sich von dem Freiburger Anwalt Ulrich Gruler und dem emeritierten Universitätsprofessor Prof. Dr. Jürgen Schwarze vertreten lassen.

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