Mit Gleiss und Rowedder mehr Klarheit im Aktienrecht
Die Mitwirkungsbefugnis von Aktionären auf Hauptversammlungen bleibt im Hinblick auf gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen eingeschränkt. Dies hat der BGH am vergangenen Montag klargestellt. Damit braucht der Vorstand auch weiter keine Zustimmung bei Maßnahmen, die beispielsweise in ihrer Bedeutung weniger als 50 Prozent des Konzernvermögens berühren.Die Richter wandten sich mit dem Urteil gegen eine zuletzt häufiger diskutierte Ausweitung der so genannten Holzmüller-Grundsätze aus dem Jahre 1982. Nach 'Holzmüller' stehen den Aktionären gesetzlich nicht geregelte Mitwirkungsrechte bei wesentlichen Entscheidungen der Geschäftsführung zu - Auslöser damals war die Ausgliederung eines Teilbetriebs gewesen, der 80 Prozent des Gesellschaftsvermögens ausmachte.
Anders verhält es sich im nun entschiedenen Fall: Hier wandten sich die vier Kläger einer Aktionärs-Familie gegen verschiedene Vorhaben des Vorstands der DGF Deutsche Gelatine Fabriken Stoess AG im badischen Eberbach. Die Pläne fanden auf einer Hauptversammlung im Jahr 2000 jeweils eine Mehrheit von mehr als 60 Prozent. Die vier Kläger hatten daraufhin – mit Hinweis auf ‚Holzmüller‘ – eine Mehrheit von mehr als 75 Prozent gefordert.
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