Der französische Telekommunikationskonzern France Télécom muss den früheren Aktionären der Mobilcom AG keine Abfindung zahlen. Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem Spruchverfahren einen entsprechenden Antrag abgewiesen. Die ehemaligen Mobilcom-Minderheitsaktionäre hatten eine Abfindung von 200 Euro je Aktie gefordert, insgesamt 9,42 Milliarden Euro. Im Kern ging es um die Fragen, ob es sich bei dem im Jahr 2000 zwischen der France Télécom und Mobilcom geschlossenen Kooperationsvertrag zum Aufbau eines UMTS-Netzes um einen verdeckten Beherrschungsvertrag handelte, auf dessen Grundlage das französische Unternehmen die Mobilcom beherrscht beziehungsweise einen existenzvernichtenden Eingriff vorgenommen hat.
Eine weitere Frage war, ob es Abfindungsansprüche nach einem verdeckten Beherrschungsvertrag gibt. Umstritten war auch die Wirksamkeit der Vereinbarung, unter anderem weil sie nicht ins Handelsregister eingetragen worden war. Die deutsch-französische Kooperation wurde 2002 beendet. In diesem Zeitraum sank der Kurs der Mobilcom-Aktie von rund 200 Euro auf zeitweise wenig mehr als ein Euro. Das OLG Schleswig bestätigte nun die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Flensburg.
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