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Keine Entschädigung für Flughafenanwohner

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Anwohner von Flughäfen haben bei einer Belästigung durch Fluglärm keine zivilrechtlichen Entschädigungsansprüche. Dies gilt sowohl für Flughäfen, für deren Bau ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde, als auch für Flughäfen, die zu einer Zeit erbaut wurden, als es noch keiner entsprechenden Zulassung bedurfte und deren Planfeststellung nach dem LuftVG nachträglich fingiert ist.

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Dies hat der BGH im Dezember 2004 entschieden. Er hat damit vorangegangene Entscheidungen des OLG Köln und des LG Bonn aufgehoben, die Entschädigungsansprüche bejaht hatten.

Geklagt hatte ein Ehepaar aus Lohmar, das gegen den Flughafen Köln/Bonn Kosten für Schallschutzmaßnahmen geltend machte. Der Airport wurde 1959 genehmigt, als es noch keine Planfeststellungsverfahren gab. Durch die Novellierung des LuftVG im Jahr 1999 führte der Gesetzgeber jedoch eine fiktive, nachträgliche Planfeststellung ein. In Verbindung damit hätten die Anwohner während des fingierten Panfeststellungsverfahren – ähnlich wie bei einem realen Planfeststellungsverfahren – ihre Rechte einfordern können, so der BGH.

Offen ließen die obersten Richter jedoch, ob der Flughafen Köln/Bonn aufgrund von §71 LuftVG als Plan festgestellt gilt bzw. einer Planfeststellungsfiktion unterliegt. Sie räumten ein, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts eine solche Beurteilung nicht zuließen. Der BGH hat daher das OLG aufgefordert, diese offene Frage zu klären. Die Beklagtenseite ist in dieser Angelegenheit zuversichtlich: Das Oberverwaltungsgericht Münster und das Bundesverwaltungsgericht hätten bereits die Planfeststellungsfiktion des Flughafens für gültig erklärt. Es sei davon auszugehen, dass sämtliche anhängigen Zivilrechtsklagen wegen Fluglärms nunmehr kurzfristig abgewiesen würden, so der Flughafen Köln/Bonn in einer Pressemitteilung. Vertreter Kläger

Prof. Dr. Nirk und Dr. Dr. Gross (Karlsruhe): Prof. Dr. Rudolf Nirk, Dr. Dr. Norbert Gross (vor dem BGH)

Anwaltskanzlei Schneider (Köln): Robert Schneider (vor dem OLG Köln)

Rechtsanwalt Harzem (Bonn): Kurt Harzem (vor dem LG Bonn) – aus dem Markt bekannnt

Vertreter Flughafen Köln/Bonn GmbH

Prof. Dr. Krämer (Karlsruhe): Prof. Dr. Achim Krämer (vor dem BGH)

Loschelder Rechtsanwälte (Köln): Dr. Jürgen Lauer (vor dem OLG Köln)

Görg (Köln): Dr. Ulrich Leo (vor dem LG Bonn)

Rechtsanwalt Kemm (Köln): Siegmar Kemm (vor dem LG Bonn) – aus dem Markt bekannnt

Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat

Dr. Joachim Wenzel (Vizepräsident), Prof. Dr. Wolfgang Krüger, Dr. Reiner Lemke, Dr. Jürgen Schmidt-Räntsch, Dr. Christina Stresemann

Ulrich Leo (45), nunmehr für Görg tätig, ist Gründungspartner von Loschelder Rechtsanwälte, einem Spin-off von neun Ex-Norton-Rose-Anwälten (JUVE 05/02). Leo wechselte Anfang 2004 zu Görg Rechtsanwälte (JUVE 03/04). Das Mandat der Flughafen Köln/Bonn GmbH stammt noch aus Norton Rose-Zeiten, welches er dort mit dem damaligen Norton Rose-Associate Kemm bearbeitete.

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