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Helvetic vermutete, dass dies nach dem WpÜG nicht rechtens war. Wegen der Mehrheitsverhältnisse hätte es ein öffentliches Übernahmeangebot geben müssen. Der BGH wies die Klage ab, unter anderem deshalb weil nur Abstimmungen in der Hauptversammlung selbst unter das konkrete Verbot fielen und es sich zudem um einen Einzelfall gehandelt habe.