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Keine verbotene Abstimmung

Das Abstimmungsverhalten der Anteilseigner Münchener Rück, Deutscher Bank und Wüstenrot & Baden-Württembergische bei der Aufsichtsratswahl für den Besteck- und Kochgeschirrhersteller WMF war kein verbotenes „Acting in Concert“ nach dem WpÜG. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Die größte Einzelaktionärin, Helvetic Grundbesitz, hatte gegen die drei Unternehmen, die damals je 17 Prozent der Anteile an WMF hielten, geklagt. Auslöser war, dass die Vertreter der drei Firmen im Aufsichtsrat 2003 im Vorfeld der Hauptversammlung ihr Verhalten bei der Wahl des neuen Aufsichtsratsvorsitzenden abgestimmt hatten.

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Helvetic vermutete, dass dies nach dem WpÜG nicht rechtens war. Wegen der Mehrheitsverhältnisse hätte es ein öffentliches Übernahmeangebot geben müssen. Der BGH wies die Klage ab, unter anderem deshalb weil nur Abstimmungen in der Hauptversammlung selbst unter das konkrete Verbot fielen und es sich zudem um einen Einzelfall gehandelt habe.

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