In vorliegenden Fall hatte eine Kanzlei von Anlegeranwälten Klagen wegen angeblicher Falschberatung beim Kauf einer der diversen „Dreiländerfonds“ angestrengt. Diese seien unzulässig wie auch unbegründet, urteilte die Zivilkammer. Mit rund 3.500 nahezu identischen Klageschriften habe die Kanzlei rund 6,6 Millionen Euro verdient, wie das Gericht vorrechnet. Dabei habe zuletzt wenig Aussicht auf Erfolg bestanden, da verschiedene Gerichte, einschließlich des Bundesgerichtshofs, die Argumente der Anwaltskanzlei längst verworfen hätten.
Die Lüneburger Richter kamen zu dem Schluss, die Kanzlei habe es vor allem auf die Bezahlung durch die Rechtsschutzversicherung abgesehen, die bei erfolglosen Klagen neben den Gerichtskosten auch die Anwaltsgebühren der Gegenseite zahlen muss. „Insofern ähnelt das Vorgehen der Prozessbevollmächtigten in seinen Wirkungen einem Vertrag zu Lasten Dritter“, tadelt das Gericht die Anlegeranwälte.
Um an die Mandanten heranzukommen, hatte die Kanzlei sich mit den 34.000 Anlegern der Fonds in Verbindung gesetzt. Für rund 1.750 Mandanten hatte sie dann bundesweit Prozesse angestrengt und dabei einen „stets gleichlautenden Textbaustein“ verwendet. Auch die handwerkliche Qualität der Schriftsätze moniert das Gericht: So habe die Kanzlei es versäumt, den angeblichen Schaden genau zu beziffern.
Zudem hätte sie die falsche Klageart gewählt und Feststellungs- statt Leistungsklagen erhoben. Die behauptete Falschberatung sei trotz zahlreicher Vorwürfe nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Und selbst wenn jemals Ansprüche gegen den Anbieter bestanden haben sollten, wären diese längst verjährt.