Im Rahmen des SSM bestimmt die EZB, welche bedeutenden Banken von ihr beaufsichtigt werden. Drei Kriterien wendet sie an, um die Banken als bedeutend oder unbedeutend einzustufen: die Bilanzgröße (30-Milliarden-Euro-Schwelle), die Bedeutung für die nationale Wirtschaft und das Auslandsgeschäft. Mit Blick auf diese Kriterien hatte die EZB die L-Bank im September 2014 als bedeutende Bank eingestuft und sie somit der Aufsicht durch die BaFin entzogen. Hauptkriterium: Die 30-Milliarden-Euro-Schwelle. Eine Bilanzsumme von 70 Milliarden – meinte die EZB – sei so bedeutend, dass die Landeskreditbank Baden-Württemberg von ihren Fachleuten beaufsichtigt werden müsse.
Darüber beschwerte sich die L-Bank zuerst vor dem EZB-Überprüfungsausschuss. Die Rügen der L-Bank stellten darauf ab, dass die EZB ihr Ermessen bei der Anwendung der Kriterien überschritten habe. Das Risikoprofil der Bank sei nicht allein über die Bilanzgröße erkennbar. Man habe als Förderbank nicht das Risikoprofil, das diese Einstufung rechtfertige. Die Aufsicht durch die EZB bedeutet für Banken einen erheblich größeren Aufwand als die Kontrolle durch die BaFin, da etwa die Dokumentationspflichten umfangreicher sind und die Kommunikation auf Englisch stattfindet. Der EZB-Ausschuss aber genehmigte den Beschluss und verwies darauf, dass das Risikoprofil kein Kriterium sei.
Dagegen klagte die L-Bank vor dem EuG und verlor nun. Das Gericht ist der Meinung, dass die BaFin zur Aufsicht der Förderbank nicht besser geeignet sei als die EZB, die völlig angemessen und im Rahmen ihrer Kompetenzen entschieden habe.
Fortschreitende Auseinandersetzung
Die EZB steht schon länger im Zentrum von Kompetenzstreitigkeiten. Ein Teil des unter anderem von dem Rechtsanwalt Dr. Peter Gauweiler und mehreren Professoren initiierten Verfahrens zum unbeschränkten Ankauf von Anleihen durch die EZB schaffte es über das Bundesverfassungsgericht sogar bis vor den Europäischen Gerichtshof – auch hier setzte sich am Ende die Zentralbank durch.
Der jetzige Streit betrifft die Bankenunion, die aus drei Säulen besteht: dem Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (SSM), dem einheitlichen Bankenrestrukturierungs- und -abwicklungsmechanismus (SRM/BRRD) und der Einlagensicherung. Letztere ist politisch weiterhin umstritten und vor allem wegen deutscher Vorbehalte vorerst nicht umzusetzen. Für die beiden anderen Bereiche der Bankenunion hat sich der Streit von der Politik auf das europäische Recht verlagert. Erstmals endete ein von einer Bank angestrengtes Verfahren zur Rolle der EZB im Aufsichtsmechanismus vor dem Europäischen Gericht.
Vertreter Landeskreditbank Baden-Württemberg
Freshfields Bruckhaus Deringer (Frankfurt): Dr. Alexander Glos (Bankaufsichtsrecht), Dr. Markus Benzing (Öffentliches Recht)
Vertreter Europäische Zentralbank
Inhouse Recht (Frankfurt): Eleni Koupepidou, Rinke Bax
WilmerHale (Frankfurt): Prof. Dr. Hans-Georg Kamann
Vertreter Europäische Kommission
Inhouse Recht (Brüssel): Karl-Philipp Wojcik, Walter Mölls (Juristischer Dienst)
Gericht der Europäischen Union, 4. Kammer
Miro Prek (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: Freshfields berät mit dem angesehenen Bankrechtler Glos die L-Bank schon seit Beginn des Pilotverfahrens im Frühjahr 2015. Als die Klage eingereicht wurde, gehörte neben dem Öffentlich-Rechtler Benzing auch noch Counsel Dr. Klaus Lackhoff zum Team. Dieser hat jedoch wenige Monate später die Seiten gewechselt und stieg bei der Beklagten EZB in der Rechtsabteilung ein. Dort leitet er seitdem das Bankrechtsteam innerhalb des Aufsichtsrechts. Damit gehört er nun zum Team von EZB-Inhouse-Juristin Koupepidou, die vor drei Jahren die neu geschaffene Abteilung übernommen hatte. Vorher war sie als Juristin bei der zyprischen Zentralbank tätig.
Der WilmerHale-Partner und Europarechtsexperte Kamann ist auf der Seite der EZB eine bekannte Größe. Ein prominentes Mandat war beispielsweise das Verfahren um die umstrittenen Anleihekäufe der EZB von Krisenstaaten. (Christiane Schiffer, Martin Ströder)