Der BGH kam nun jedoch zu der Auffassung, dass das Unternehmen bei dieser Form der Werbung nicht über die Art und Weise der Unterstützung oder die Höhe der Zuwendung informieren müsse, da das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kein allgemeines Transparenzgebot enthalte. Die Werbung könne daher nur dann als wettbewerbswidrig verboten werden, wenn sie irreführend sei und die Brauerei zur Förderung des Regenwald-Projekts mehr versprochen als tatsächlich geleistet habe. Da jedoch die Vorinstanzen in den angefochtenen Entscheidungen keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen haben, ob die Erwartungen der Verbraucher in relevanter Weise enttäuscht worden sind, verwies der BGH die Fälle an die Instanzgerichte zurück.
Vertreter Krombacher
Mayer Brown Rowe & Maw (Frankfurt): Dr. Christofer Eggers (Kartell- und Wettbe-werbsrecht); Associate: Thorsten Beyerlein (IP)
Dr. Brunhilde Ackermann (Karlsruhe; BGH-Vertretung)
Vertreter Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft
Gerstenberg Rechtsanwälte (München): Eike Markus Gerstenberg
Dr. Thomas von Plehwe (Karlsruhe; BGH-Vertretung)
Vertreter Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln
Zain Rechtsanwälte (Köln): Henning Zain
Dr. Achim von Winterfeld (Karlsruhe; BGH-Vertretung) – aus dem Markt bekannt
Vertreter Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Meißner & Kollegen (Siegen): Dr. Friedrich Meißner
Dr. Cornelie von Gierke (Karlsruhe; BGH-Vertretung) – aus dem Markt bekannt
BGH, 1. Zivilsenat
Prof. Dr. Eike Ullmann (Vorsitzender Richter)
Mayer Brown Rowe & Maw berät die Krombacher Brauerei seit 1993 im gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht und in einzelnen kartellrechtlichen Mandaten.