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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Bankkunden mit langfristigen Sparverträgen gestärkt. Müssen wegen unwirksamer Klauseln Zinsen nachberechnet werden, dürfen Kreditinstitute nicht nach eigenem Ermessen vorgehen, so die Richter (Aktenzeichen XI ZR 52/08). Vielmehr muss die Berechnung nach möglichst objektiven Kriterien erfolgen und die Situation langfristiger Prämiensparverträge möglichst realistisch abbilden.