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Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefragen des Kammergerichts in Kurzform: Datenschutzrechtliche Bußgelder können direkt gegen Unternehmen verhängt werden – aber nur, wenn der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist (C‑807/21). Damit klären die Richterinnen und Richter drängende Fragen zur Sanktionspraxis von Datenschutzbehörden. Sowohl für Unternehmensvertreter als auch für die Datenschutzbehörden sind Punkte dabei, die diese als Erfolg werten können.