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Mangelhafter Filmfonds-Prospekt

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Der Verkaufsprospekt des Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. 3. KG ist fehlerhaft. Dies entschied der Bundesgerichtshof in drei Parallelverfahren, die Anleger des Fonds angestrengt hatten. Ob die Initiatoren des Filmfonds für die Prospektmängel verantwortlich gemacht werden können und damit Schadensersatz gefordert werden kann, muss in weiteren Verfahren geprüft werden. Weitere Klagen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die den Prospekt geprüft hatte, wies der BGH jedoch ab.

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Die drei Anleger hatten im Herbst 2000 je eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds gezeichnet. Als dieser 2002 in wirtschaftliche Schieflage geriet, erlitten die Anleger einen Totalverlust.

Daraufhin reichten sie Klage auf Schadensersatz gegen ING Leasing GmbH als Initiatorin des Fonds wegen fehlerhaftem Prospekt ein. Dort sei behauptet worden, dass Verlustrisiko sei lediglich auf 21,6 Prozent beschränkt.

Außerdem klagten sie gegen Deloitte & Touche wegen der Erstellung eines fehlerhaften Prospektprüfungsgutachtens. Es sei nicht darauf hingewiesen worden, dass im Prospekt das schlimmstmögliche Szenario falsch dargestellt war.

Geklagt hatten nicht nur die drei jetzt vor dem BGH behandelten Anleger, sondern zahlreiche weitere Geschädigte.

Doch in mehr als 70 Urteilen vor dem Landgericht München und in 30 Berufungsurteilen vor dem Oberlandesgericht stuften die Richter den Prospekt als fehlerfrei ein, bei sorgfältigem Durchlesen hätten die Anleger das bestehende Totalverlustrisiko erkennen können.

Der BGH kam allerdings nun zu dem Urteil, dass nicht ausreichend auf dieses Risiko hingewiesen worden sei und hob die Berufungsurteile auf. Ob ING haftbar gemacht werden kann, muss nun das OLG München klären. Im Hinblick auf die Haftung des Prospektprüfers hat der BGH die Rechte der Anleger eingeschränkt.

Ein Hinweis im Prospekt, dass dieser von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werde, reiche nicht aus, den Gutachter in Anspruch zu nehmen. Zwei der drei Kläger kannten das Gutachten nicht, nur der dritte Geschädigte konnte nachweisen, dass er das Gutachten vor der Zeichnung des Fonds erhalten hatte. Hier wies der BGH das Verfahren zur weiteren Verhandlung an das OLG zurück.

Vertreter Anleger

Mattil & Kollegen (München): Katja Fohrer

Jordan & Hall (Karlsuhe): Dr. Reiner Hall (BGH-Vertretung)

Vertreter ING

Arquis (München): Dr. Henning Krauss

Prof. Dr. Achim Krämer (Karlsruhe; BGH-Vertretung)

Vertreter Deloitte & Touche

Wirsing Hass Meinhold (München): Dr. Michael Zoller

Büttner & Baukelmann (Karlsruhe): Dr. Peter Baukelmann (BGH-Vertretung)

BGH, 3. Zivilsenat

Wolfgang Schlick (Vorsitzender Richter)

Katja Fohrer vertritt seit 2003 über 200 Anleger der Vif 3. Sie gilt bundesweit als die Spezialistin für Filmfonds und vertritt auch zahlreiche geschädigte Anleger anderer Filmfonds, unter anderem rund 300 Anleger der VIP-Gruppe, 300 Anleger der Cinerenta-Medienfonds und diverse weitere Geschädigte von Medienfonds.

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