Juve Plus Gaspreiskopplung gestoppt

Versorger durch Quakenbrücker Kanzlei und Einzelanwältin besiegt

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  • JUVE

Die Gaspreise für Privatkunden dürfen nicht unmittelbar an den Ölpreis gekoppelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern in zwei parallelen Grundsatzurteilen entschieden und damit die Verbraucherrechte gestärkt.

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Der Bund der Energieverbraucher sowie 36 private Gaskunden, zusammengeschlossen in der Bürgerinitiative (BI) „Gaspreisboykott Ratingen“ hatten den Kölner Versorger Rheinenergie sowie die Stadtwerke Dreieich bei Offenbach verklagt. Die Kläger wehrten sich gegen eine Preisanpassungsklausel für extra leichtes Heizöl (HEL) in den Erdgas-Sonderkundenverträgen der Energieversorger. In beiden Fällen waren die Gaspreise nach einer bestimmten Formel entsprechend dem Index für Heizölpreise angepasst worden.

Die Karlsruher Richter erklärten diese HEL- Preisanpassungsklausel nun für unwirksam. Der Ölpreis dürfe nicht der einzige Faktor sein darf, an dem sich der Gaspreis orientiert. Dies benachteilige die Kunden unangemessen und könne deshalb nicht Grundlage einer Preisanpassung sein. Auch andere Faktoren wie Verwaltungs- und Vertriebskosten oder Netzgebühren müssten stattdessen in die Preisbildung einfließen.

Bereits in der Vorinstanz hatte das OLG Frankfurt festgestellt, dass die Klausel den 36 Berufungsklägern gegenüber unwirksam sei.  Die Koppelung des Gaspreise beruhte auf Vereinbarungen zwischen Gasproduzenten, Lieferanten und Gasversorgern aus den 1960er Jahren, in denen teils für Jahrzehnte festgelegt wurde, dass sich die Gaspreise am jeweiligen Ölpreis orientieren.

Vertreter Bund der Energieverbraucher
Rentzmann & Brenken (Quakenbrück): Gerd Rentzmann
Dr. Ekkehart Schott (Karlsruhe): (BGH-Anwalt)

Vertreter Bürgerinitiative  „Gaspreisboykott Ratingen“
Leonora Holling (Düsseldorf)

Dr. Ekkehart Schott
(Karlsruhe):  (BGH-Anwalt)

Vertreter Rheinenergie
Freshfields Bruckhaus Deringer
(Köln): Dr. Ulrich Scholz; Associate: Dr. Angelo Vallone (beide Kartellrecht/Energiewirtschaftsrecht)
Prof. Dr. Achim Krämer
(Karsruhe): (BGH-Anwalt) – aus dem Markt bekannt

Vertreter Stadtwerke Dreieich
Schulte Riesenkampff
(Frankfurt): Armin Dienst; Associate: Thorsten Bausch
Dr. Guido Toussaint
(BGH-Anwalt)  – aus dem Markt bekannt

Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat
Wolfgang Ball
(Vorsitzender Richter)

Hintergrund: Die Klägeranwältin Leonora Holling aus Düsseldorf ist zugleich Vorsitzende der Bürgerinitiative, die sie vertreten hat.

Die Beklagtenvertreter waren keine Überraschung: Freshfields berät den Kölner Versorger Rheinenergie seit Jahren. In einem ähnlich gelagerten Fall ist zudem der Düsseldorfer Counsel Dr. Stefan Tüngler für das Energieunternehmen EWE tätig. Der zuständige BGH-Anwalt ist auch in diesem Fall Achim Krämer.

Armin Dienst von Schulte Riesenkampff berät die Stadtwerke Dreieich seit 2003 umfassend im Energierecht und führte für das Unternehmen bereits zahlreiche Prozesse, nicht nur im Gas-, sondern auch im Strombereich.

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