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Das Verwaltungsgericht teilte zu seiner Entscheidung mit, dass ein solches Prüfverfahren nicht per Verwaltungsakt eingestellt werden könne. „Ein Verwaltungsverfahren, das auf Antrag eines Beteiligten eingeleitet worden sei, dürfe grundsätzlich nur mit Zustimmung des Antragstellers eingestellt werden“, so das Gericht.