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Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass Hostprovider wie Meta nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Post auf Facebook auch sinngleiche Inhalte von der Plattform entfernen müssen. Dies betrifft Beiträge mit identischem Text und Bild, aber abweichender Gestaltung, wie etwa Farbfilter oder typografische Änderungen. Der Beschluss berücksichtigt den Digital Services Act und führt die Argumentation des OLG zum sogenannten „Künast-Meme“ fort.