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Im Fokus stand eine Transaktion von 1988, das Verfahren lief seit 2016. Die unterlegene Klägerin will Verfassungsbeschwerde einlegen. Ein in der Sache gefälltes Urteil vor dem OLG Hamm (Az. 27 U 93/19) ist rechtskräftig, nachdem der BGH die Beschwerde gegen die nicht zugelassene Revision zurückgewiesen hat (Az. VIII ZR 72/22). Im Kern stand der Vorwurf einer Garantieverletzung im Raum, ein gängiger Sachverhalt in Post-M&A-Streitigkeiten. Strittig waren etwa Gewässer- und Bodenverunreinigungen auf einem Grundstück, das Teil der Transaktion war.