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Sammelpunkteaktion zulässig

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Nestlé darf ein Treuepunkteprogramm für ihre Schokoriegel weiter betreiben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Gezielte Werbeaktionen können nur dann untersagt werden, wenn sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutzen. In dem konkreten Fall hatte die Verbraucherschutzzentrale gegen das Sammelpunkteprogramm von Nestlé geklagt. Für jeden gekauften Schokoriegel erhielt der Kunde einen Punkt. Bei 25 Punkten gab es einen Fünf-Euro-Gutschein, einzulösen beim Internet-Händler Amazon.

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Der BGH lehnte die Klage ab. Nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen sei auch wettbewerbswidrig. Kinder hätten bei Schokoriegeln „ausreichende Marktkenntnisse“. Die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Sammelaktion könnten auch von Minderjährigen überblickt werden.

Vertreter Verbraucherzentrale Bundesverband

Christ Hennig Krebs Oels (Berlin): Jürgen Hennig

Dr. Brandner & Dr. Kummer (Karlsruhe): Dr. Joachim Kummer (BGH-Vertretung)

Vertreter Nestlé

Latham & Watkins (Hamburg): Dr. Andrea Jaeger-Lenz; Associates: Tobias Fuchs (Frankfurt), Sascha Sajuntz

Inhouse (Frankfurt): Roland Welge, Sandra Storch

Cornelie von Gierke (Karlsruhe, BGH-Vertretung)

BGH, I. Zivilsenat

Prof. Dr. Joachim Bornkamm (Vorsitzender Richter)

Latham-Partnerin Jaeger-Lenz hat Nestlé immer wieder in marken- und wettbewerbsrechtlichen Prozessen vertreten, unter anderem bei der Verteidigung des Slogans „Besser kann Kaffee nicht schmecken“ für Nescafé Gold gegen die Konkurrenten Tchibo und den Lebensmittelkonzern Kraft.

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