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Altverträge sind von diesem Urteil nur dann in jedem Fall betroffen, wenn in den AGB eine zehnprozentige Vertragsstrafe vorgesehen ist und das Auftragsvolumen mehr als das Doppelte von rund 6,5 Millionen Euro beträgt. Unberührt bleiben dagegen Altverträge, die die gleiche Obergrenze vorsehen, wenn das Volumen höchstens etwa 6,5 Millionen Euro beträgt. Altverträge mit der gleichen Obergrenze in den AGB, deren Volumina jedoch zwischen den beiden genannten Transaktionsvolumina liegen, dürfen den Ausführungen des BGH zufolge nicht sicher sein, dass ihre Obergrenze von zehn Prozent rechtlich Bestand hat. „Wer darüber liegt, muss zittern“, sagt Dr. Volker von Stocki, Anwalt der Beklagten in erster und zweiter Instanz. Vertreter Teerenstra