Juve Plus Untreue-Vorwurf

Hamm Partner erzielt für Ex-Vorstand der Berlin Hyp Erfolg in Karlsruhe

Der Schaden im Rahmen des Untreue-Tatbestands muss künftig genauer benannt werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem gestern veröffentlichten Beschluss entschieden. Damit können fünf ehemalige Vorstände der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank um den Ex-CDU-Politiker Klaus-Rüdiger Landowsky vorerst aufatmen.

Teilen Sie unseren Beitrag

Der verursachte Schaden im Rahmen des Untreue-Tatbestands muss künftig genauer benannt werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem gestern veröffentlichten Beschluss entschieden. Damit können fünf ehemalige Vorstandsmitglieder der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank um den Ex-CDU-Politiker Klaus-Rüdiger Landowsky vorerst aufatmen.

Landowsky und die anderen Ex-Vorstände der Bank waren 2007 vom Berliner Landgericht wegen Untreue verurteilt worden, weil sie einen unzureichend gesicherten Kredit über knapp 20 Millionen DM bewilligt und ausgezahlt hatten. Mit den Mitteln sollten Plattenbauwohnungen angeschafft und modernisiert werden. Die Verurteilten hatten dabei ihre der Bank gegenüber bestehenden Informations- und Prüfungspflichten verletzt.

Zwei Jahre später hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Urteile bestätigt. Das Verfassungsgericht hob diese Entscheidungen nun auf und verwies das Verfahren nach Berlin zurück.

Nach Auffassung der Verfassungsrichter haben die Vorinstanzen die Pflichtverletzungen zwar korrekt beschrieben. Den für den Tatbestand des § 266 StGB erforderlichen Vermögensnachteil hätten das Landgericht und der BGH jedoch konkreter erfassen müssen. Aus Sicht des Verfassungsgerichts ist es unzureichend, pauschal auf die Rechtsfigur des Gefährdungsschadens zurückzugreifen.

Das hatte das LG Berlin getan. Es ging davon aus, dass der Schaden bereits eintrat, als der Kredit bewilligt und ausgezahlt wurde. Durch das Auszahlen des Kredits sei demnach eine Vermögensminderung eingetreten, ein gleichwertiger Vermögenszuwachs in Form eines Rückzahlungsanspruchs habe dem jedoch nicht gegenübergestanden.

Grundsätzlich bejahten die Verfassungsrichter diese Argumentation. Jedoch hätte das LG Berlin diesen Vermögensnachteil in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise nach anerkannten Bewertungsverfahren und -maßstäben feststellen müssen, so etwa indem es einen Sachverständigen hinzuziehe. Das hatten die Berliner Richter aber unterlassen.

Demgegenüber scheiterten die Beschwerdeführer zweier weiterer Verfassungsbeschwerden, die sich gegen ihre Untreue-Verurteilungen wehrten. Die Fälle hatte das Verfassungsgericht miteinander verbunden.

In ersten Verfahren verwaltete der Verurteilte als Bereichsvorstand der Siemens AG Gelder in sogenannten schwarzen Kassen und entzog diese dem Zugriff der zuständigen Unternehmensorgane. Später verwendete er sie zu Bestechungszwecken.

Im anderen Verfahren war der Verurteilte Vorstand einer Betriebskrankenkasse und schädigte deren Vermögen dadurch, dass er Angestellten der Krankenkasse über mehrere Jahre hinweg zusätzliche Prämien in erheblicher Höhe bewilligte. Damit hatte er seinen Entscheidungsspielraum überschritten.

An den Urteilen der Vorinstanzen hatten die Verfassungsrichter nichts auszusetzen. Trotz der Weite des Untreue-Tatbestands war nach Auffassung der Richter die Auslegung des Paragrafen durch die Vorinstanzen verfassungsgemäß. Sie hätten die der Norm innewohnenden Unklarheiten im Wege der Auslegung konkretisiert.

Die Vorschrift als soche entspreche dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes – jedenfalls dann, wenn sie durch das Hinzuziehen einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung präzisiert werde. (Jörn Poppelbaum, Astrid Jatzkowski)

Vertreter Landowsky u.a.
Hamm Partner (Frankfurt): Prof. Dr. Rainer Hamm, Dr. Regina Michalke, Jürgen Pauly

Vertreter K.
Prof. Dr. Bernd Schünemann (Ludwig Maximilians Universität; München)
Kempf & Dannenfeldt (Frankfurt): Eberhard Kempf
Widmaier Norouzi (Karlsruhe): Prof. Dr. Gunter Widmaier

Vertreter E. (Betriebskrankenkasse)
Prof. Dr. Heinz Dietrich Boxdorfer (Prof. emerit., Georg-Simon-Ohm-Hochschule für angewandte Wissenschaften,
Nürnberg)

Bundesverfassungsgericht, 2. Senat
Prof. Dr. Andreas Voßkuhle
(Präsident; Vorsitz)

Hintergrund: Schon seit Langem beklagen Wirtschaftsstrafrechtler die schleichende Ausweitung des Untreue-Tatbestandes durch die Instanzgerichte auf die verschiedensten Sachverhalte. Nun hat das Bundesverfassungsrecht zumindest auf Schadensseite für eine gewissen Begrenzung gesorgt.

Erst vor dem Bundesverfassungsgericht konnten sich die Beschuldigten um Landowsky auf eine gemeinsame anwaltliche Vertretung verständigen. Mit Hamm entschieden sie sich für eine der führenden Kanzleien im Wirtschaftsstrafrecht, die zugleich auch im Revisions- und Verfassungsrecht hohes Ansehen genießt. In der ersten Instanz vor dem LG Berlin hatten fast alle Beschuldigten auf zum Teil eher wenig bekannte Berliner Verteidiger gesetzt (mehr…). Seinerzeit wurden sie durchweg zu Bewährungsstrafen verurteilt.

Auch in der Revision sollen die fünf Ex-Banker von verschiedenen Kanzleien vertreten worden seien. Bekannt ist insoweit nur, dass Landowsky auf Prof. Dr. Bernd Müßig (Redeker Sellner Dahs) vertraute. Seinerzeit gehörte auch noch der hoch angesehene Revisionsrechtler Prof. Dr. Gunter Widmaier zu Redeker. Erst im Mai dieses Jahres trennte er sich von der Kanzlei, in der er bis dato Namenspartner war (mehr…).

Ebenfalls in der Revisionsinstanz tätig waren Informationen aus dem Markt zufolge Anwälte der angesehenen Berliner Boutique Ignor & Partner. Namenspartner Prof. Dr. Alexander Ignor und Partner Alexander Sättele sollen mit von der Partie gewesen sein. Ignor und Sättele hatten auch in der ersten Instanz einen Beschuldigten vertreten, der allerdings vom LG Berlin freigesprochen wurde. Auch eine weitere Berliner Strafrechtsboutique war in der Revision mit dabei: Aus der Kanzlei Freyschmidt Frings Pananis Venn Bärlein trat Nicolai Venn vor dem BGH auf. Er wechselte im Sommer 2008 von Knauthe (mehr…) und hatte von dort aus erstinstanzlich bereits einen Beschuldigten verteidigt. Ob er in der Revision für denselben Mandanten tätig war, ist nicht bekannt. Außer Venn waren alle anderen Berliner Revisionsanwälte bis Mai 2008 unter dem Namen Ignor Bärlein in einer gemeinsamen Kanzlei (mehr…).

Die Instanzvertreter aus den verbundenen Verfahren, die erstinstanzlich in Darmstadt und Kassel (Betriebskrankenkasse) abgehandelt wurden, sind nicht bekannt.

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de