Für die Dateitauschdienste rapidshare.de und rapidshare.com besteht keine umfassende Pflicht zur vorsorglichen Suche nach Urheberrechtsverletzungen. Dies entschied das Oberlandesgericht durch zwei Urteile und hob mit dieser Eingrenzung ein Urteil des Landgerichts Köln in weiten Teilen auf.Der Dateitauschdienst muss aber die von Nutzern bei Rapidshare hochgeladenen Inhalte dann sperren, wenn auf diese zugleich über eine bestimmte Linksammlung verwiesen wird. Denn dadurch wird der Abruf urheberrechtlich geschützter Werke vereinfacht. Die Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass geschützte Werke entfernt werden, sobald sie von konkreten Rechtsverletzungen erfahren.
Die Gema, die Verwertungsgesellschaft für musikalische Nutzungsrecht, hatte im Januar 2007 zunächst eine einstweilige Verfügung wegen rechtswidriger Nutzung von Werken aus ihrem Repertoire gegen Rapidshare erwirkt. Das Unternehmen stellt Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Dort können die Nutzer Dateien kostenlos speichern und mit anderen Nutzern teilen.
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