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Urteil zu Gebühren für zweites Staatsexamen

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In einem Urteil vom 25. September 2003 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Land Berlin für die Teilnahme eines Rechtsreferendars an der zweiten juristischen Staatsprüfung keine Gebühren verlangen darf. Geklagt hatten eine Reihe (ehemaliger) Referendare. Das Gericht war der Ansicht, dass der Status der Referendare als Beamte auf Widerruf ausschlaggebend sei. Der Landesgesetzgeber könne frei entscheiden, wie er den juristischen Vorbereitungsdienst organisiere: Als Beamtenverhältnis auf Widerruf, als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis oder privatrechtlich. Wenn er aber das Beamtenverhältnis wähle, so habe er die Vorgaben des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des Bundesbesoldungsgesetzes und des Deutschen Richtergesetzes zu beachten. Danach sei die Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf für den den Auszubildenden unentgeltlich. Das gelte auch für die zweite Staatsprüfung als Bestandteil der Ausbildung. Für die Zukunft wird das Urteil allerdings keine Relevanz haben, da das Land Berlin dazu übergegangen ist, das Referendariat als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zu organisieren. Somit ist es nicht mehr an Regelungen aus dem Beamtenverhältnis gebunden. (ML/No)Vertreter Kläger u.a.

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Becker Paetz Löhr & Fischer (Berlin): Horst-Günter Fischer

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