Die Begründung der Münchner Richter basiert auf dem aus dem Grundgesetz abgeleiteten Gebot, dass die Presse staatsfern sein soll. Daraus folgt laut Urteil, dass sich eine Kommune wie die Stadt München aus der Meinungsbildung herauszuhalten hat. Staatliche Publikationen müssen eindeutig als solche erkennbar sein, andernfalls werde die Unabhängigkeit der Informationsfunktion der Presse gefährdet, argumentierten die Richter.
Abgesehen davon darf die städtische Webseite laut Urteil auch keinen kommerziellen Charakter haben. Der Senat kritisiert die Anzeigen auf dem Stadtportal als „ausufernd“. Auch Veranstaltungs- oder Kinoprogramm sind laut Urteil unzulässig, ebenso wie in Gänze die Rubriken ‚Shopping‘ oder ‚Restaurants‘. Geklagt hatten unter anderem die Verlage der ‚Abendzeitung‘, des ‚Münchner Merkur‘ und der ‚Süddeutschen Zeitung‘. Schon in der ersten Instanz vor dem Münchner Landgericht hatten die Verlage gewonnen.
BGH hat letztes Wort
Der Fall wird nun mit einiger Wahrscheinlichkeit vor den Bundesgerichtshof gehen. Denn dort liegt – allerdings unter anderen Vorzeichen – bereits der des Dortmunder Stadtportals. Gegen dessen Angebot hatte der Verlag Lensing-Wolff geklagt, der unter anderem die ‚Ruhr Nachrichten‘ herausgibt. Allerdings kam das Berufungsgericht im April 2021 zu dem Schluss, dass nicht einzelne presseähnliche Informationen den Ausschlag geben dürften, sondern die Gesamtschau des Angebots.
Auch andere Informationsportale werden von Verlagen angegangen. Bekannt sind Klagen von Verlagen unter anderem gegen eine App der Sparkasse Rhein Neckar Nord namens ‚Kurpfalzerleben‘. Die Sparkasse argumentiert nach JUVE-Informationen, dass sie mit einem Minderheitsanteil an dem Produkt redaktionell nicht mitbestimmen darf. Aber auch das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurde und wird von Verlagen wiederholt angegangen.
Argumentationsgrundlage ist eine Entscheidung des BGH zum ‚Crailsheimer Amtsblatt‘ von 2018 (Az. I ZR 112/17). Die Stadt Crailsheim hatte damals gegen einige Verlage verloren. Seitdem gibt es keine von der Gemeinde kuratierten Berichte mehr etwa über das örtliche Vereinsleben. Aber auch die Klagen gegen die Tagesschau-App sind zu nennen, die dem BGH ebenfalls zu presseähnlich war. Hierzu ist weiterhin eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die sich konkret gegen eine abgewiesene Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH in dem Verfahren durch den NDR richtet (Az. 1 BvR 717/18).
Vertreter Abendzeitung München, Münchner Merkur, Süddeutsche Zeitung
Dr. Rath-Glawatz Dr. Dietrich Dittrich (Hamburg): Dr. Michael Rath-Glawatz (Presse- und Medienrecht)
Vertreter Stadtportal München
Romatka (München): Prof. Dr. Gero Himmelsbach (Presse- und Medienrecht)
Oberlandesgericht München, 6. Zivilsenat
Konrad Retzer (vorsitzender Richter)
Hintergrund: Die Verlage, die die Angebote der Körperschaften gezielt auf rechtliche Schwachstellen abklopfen, klagen mit Rath-Glawatz. Der Hamburger Medienrechtler ist bereits seit Ende der 1970er Jahre auf Verlagsseite präsent und an der Seite von BGH-Anwalt Axel Rinkler auch für die Crailsheim-Entscheidung verantwortlich. Nach JUVE-Informationen wird die aktuelle Prozesswelle vom Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) unterstützt. Rath-Glawatz stand den Verlegern auch im Verfahren um die Tagesschau-App zur Seite.
Auf der Seite der Rundfunkanstalten sowie auch des Dortmunder Stadtportals ist ein Team von Redeker Sellner Dahs um die Partner Andreas Okonek und Gernot Lehr im Mandat. Das Münchner Stadtportal hingegen setzt auf den erfahrenen Medienrechtler Himmelsbach. (Martin Ströder; mit Material von dpa)