Juve Plus Versorgungsrecht

Übernahme von Betriebsrenten auch nach Ausschreibung

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Ein Unternehmer, der eine Betriebsrente für seine Arbeitnehmer begründet hat, haftet bei einem Betriebsübergang lediglich für die Ansprüche, die innerhalb eines Jahres nach dem Übergang fällig werden. Das gilt auch, wenn der (Teil-)Betriebsübergang auf der Grundlage eines vergaberechtlichen Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist.

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Mit diesem Beschluss wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Hamburger Reederei F. Laeisz gegen die Nichtzulassung der Revision des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Bremen zurück. Zuvor hatte bereits das Landgericht Bremen die Klage der Hamburger Reederei F. Laeisz abgewiesen.

Die Reederei hatte zum Januar 2006 die Bereederung eines Forschungsschiffes der Universität Hamburg von der RF Forschungsschiffahrt Bremen übernommen. Der Neubereederung war ein europaweit ausgeschriebenes Vergabeverfahren vorausgegangen, an dem sich beide Reedereien beteiligt hatten. Dabei hatte die Universität darauf hingewiesen, dass im Wechsel des Bereeders ein Betriebsübergang vorliegen könnte und die Bieter aufgefordert, alternativ zwei Angebote zu machen, wobei bei einem der Betriebsübergang in der Kalkulation zu berücksichtigen sei. Die Klägerin verlangte nun von der RF Forschungsschiffahrt die Freistellung von den Verpflichtungen aus den Altersversorgungszusagen für die Zeit der Begründung der Versorgungsanwartschaften bis zum 31. Dezember 2005 und verklagte die Bremer Reederei auf die Zahlung von 777.868 Euro.

Die Karlsruher Richter sahen jedoch die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nicht erfüllt. Sie verwiesen u.a. darauf, dass in der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits geklärt ist, dass der frühere Betriebsinhaber, wenn vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs für Arbeitnehmer Versorgungsanwartschaften begründet worden sind, nur für die innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergangs fällig werdenden Betriebsrentenansprüche haftet.

Zudem trat der BGH der Auffassung der Kläger entgegen, der Betriebsübernehmer sei den ihn treffenden nachteiligen Folgen schutzlos ausgeliefert: Zwar können der Betriebsübernehmer und der alte Betriebsinhaber die zu erwartenden Versorgungslasten nicht – wie bei einem direkten Erwerb – bei der Gestaltung des Kaufpreises berücksichtigen. Jedoch bleibe es dem Übernehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens unbenommen, die mit dem Betriebsübergang einhergehenden Belastungen bei seinem Angebot zu berücksichtigen. Und dazu habe die Auftraggeberin ausdrücklich aufgefordert. Der Einwand der Klägerin, sie sei dann aber bei der Kalkulierung ihres Angebots gegenüber der Beklagten, die bereits entsprechende Rückstellungen getroffen habe im Nachteil, hätten, wenn überhaupt, allenfalls im Vergabeverfahren von Bedeutung sein können, so die Richter.

Vertreter Reederei F. Laeisz

WHITE & CASE (Hamburg) : Dr. Gerd Lembke (Litigation), Dr. Holger Meyer (Arbeitsrecht)

PROF. DR. JOACHIM KRÄMER (Karlsruhe; BGH-Vertretung)

Vertreter RF Forschungsschiffahrt

Dr: SCHACKOW & PARTNER (Bremen): Dr. Hans-Georg Friedrichs (Arbeitsrecht)

KELLER & DR. MENNEMEYER (Karlsruhe): Hans-Eike Keller (BGH-Vertretung)

Bundesgerichtshof, III. Zivilsenat

Wolfgang Schlick (Vorsitzender Richter)

Die RF Forschungsschiffahrt Bremen wird seit vielen Jahren von Dr. Schackow & Partner beraten. Seit 2001 gehört sie zur Linnhoff Schiffahrt Gruppe, ebenfalls ein Mandant der Bremer Traditionskanzlei.

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