Juve Plus

Videorechte gelten auch für DVDs

Autor/en
  • JUVE

Die DVD ist gegenüber herkömmlichen Videokassetten keine neue Art der Nutzung. Damit beinhalten ältere Nutzungsrechte der Filmhersteller zur Vermarktung von Filmen auf Video automatisch auch die Rechte zur DVD-Zweitauswertung. Dies hat kürzlich der BGH entschieden.

Teilen Sie unseren Beitrag

Dem Urteil vorausgegangen war die Klage des Filmausstatters Prof. Toni Lüdi, der die Verbreitung des 1980 produzierten Films „Der Zauberberg“ auf DVD verhindern wollte. Er verklagte deswegen die Verwertungsgesellschaft Kinowelt Home Entertainment, die über die Nutzungsrechte an dem Film verfügt, die sie zuvor ihrerseits von dem Filmproduzenten erworben hatte. Nach Ansicht des Klägers beinhalteten die damals übertragenen Rechte nur die Nutzung auf Video, nicht jedoch auf DVD, weil es zum damaligen Zeitpunkt noch keine DVD-Technik gab und in Deutschland keine Verwertungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten vergeben werden können.

Nachdem das LG München der Klage stattgegeben hatte, wies das OLG in nächster Instanz die Klage ab. Die Karlsruher Richter hoben nun dieses Urteil auf und verwiesen die Sache an das OLG zurück. Sie folgten dabei der Entscheidung des OLG im Grundsatz und begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass es sich bei der DVD um keine wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform mit neuen Absatzmärkten handele, sondern diese vielmehr auf Dauer die Videokassetten ersetzen werde. Die Nutzungsart der DVD sei damit nicht grundsätzlich neu.

Bei der Filmwirtschaft sorgte das Urteil für große Erleichterung, weil im Fall einer gegenteiligen Entscheidung ein bedeutender Teil der Filme, die vor hinreichender Bekanntheit der Nutzungsform DVD im Jahre 1999 produziert wurden, nicht ohne die gesonderte Zustimmung der Urheber auf DVD hätte vertrieben werden dürfen. (René Bender)

Vertreter Prof. Toni Lüdi

Jordan & Hall (Karlsruhe): Götz Jordan – vor dem BGH

Dr. Roth & Kollegen (München): Dr. Nikolaus Reber – vor dem OLG und LG

Vertreter Kinowelt Home Entertainment

Prof. Dr. Krämer (Karlsruhe): Dr. Achim Krämer – vor dem BGH

Lausen Rechtsanwälte (München): Dr. Matthias Lausen, Astrid Lang – vor dem OLG und LG

Vertreter Seitz (beigetretener Filmproduzent)

Poll & Ventroni (München): Dr. Günter Poll

Bundesgerichtshof, 1. Zivilsenat

Vorsitzender: Prof. Dr. Eike Ullmann; Berichterstatter: Prof. Dr. Joachim Bornkamm

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de