2003 hatte Kabel Deutschland von der Telekom Teile des Kabelnetzes gekauft. Die Kabelschächte, in denen die Leitungen verlegt sind, blieben jedoch im Besitz der Telekom und wurden an Kabel Deutschland vermietet. Telekom und Kabel Deutschland haben deshalb ein Vertragswerk gesponnen, das Kaufpreis und Mieten miteinander verknüpfte und auch Mieten für kommende Jahre festlegte. Allerdings grätschte die Bundesnetzagentur 2010 in das sorgsam ausgearbeitete Konstrukt: Die Behörde regulierte die sogenannte ‚Letzte Meile‘, also die Kabelschächte an den Hausanschlüssen und definierte einen Mietpreis dafür. Die ‚Letzte Meile‘ ist zwar nicht deckungsgleich mit den Schachtbereichen, um die sich Telekom und Kabel Deutschland streiten. Allerdings argumentiert der Kabelanbieter, diese Regulierung müsse auch für den von ihr gemieteten Teil des Kabelnetzes gelten, schließlich sei man auch hier auf die verlegten Schächte der Telekom angewiesen.
OLG muss erneut prüfen, wie weit die Macht des Monopolisten reicht
Vor den Instanzgerichten hatte Vodafone damit bisher keinen Erfolg. Die Richter waren dem Argument der Telekom gefolgt, dass nämlich Miet- und Kaufpreis als Einheit zu betrachten seien. Eine Minderung der Kabelschachtmieten hätte demnach auch bedeutet, dass der Kaufpreis nachträglich reduziert wird.
Der Bundesgerichtshof sieht das jedoch anders – die kartellrechtliche Prüfung der Mietklausel dürfe nicht automatisch außen vor bleiben. Da die Telekom nach wie vor Alleinherrscherin über die Kabelschächte ist, müssten die OLG-Richter noch genauer im Einzelfall prüfen, ob der Konzern seine Marktmacht missbrauche. „Dabei können insbesondere die konkreten vertraglichen Absprachen, die Umstände ihres Zustandekommens, aber auch spätere Entwicklungen der Verhältnisse und die Reaktionen der Parteien hierauf Bedeutung erlangen“, heißt es in der Begründung.
In Frankfurt werden die Beteiligten noch einmal in eine eine umfangreiche Beweisaufnahme einsteigen müssen.
Berater Vodafone
Inhouse Recht (Düsseldorf): Christoph Clément (General Counsel), Jenny Paschen (Bereichsleiterin Recht), Timo Seidel (Abteilungsleiter Content & Products)
Rohnke Winter (Karlsruhe): Prof. Dr. Christian Rohnke
CMS Hasche Sigle: Dr. Heinz-Joachim Freund (Kartellrecht; Frankfurt), Dr. Jens Neitzel (Telekommunikationsrecht; München)
Berater Deutsche Telekom
Inhouse Recht (Bonn): Dr. Claudia Junker (General Counsel), Claudia Bobermin, Sebastian Scharnke, Verena Hoffmann (alle Litigation), Dr. Hilmar Leonhardt (Kartellrecht)
Toussaint & Schmitt (Karlsruhe): Prof. Dr. Ralph Schmitt
Gleiss Lutz (München): Dr. Luidger Röckrath (Konfliktlösung), Dr. Petra Linsmeier (Kartellrecht)
Bundesgerichtshof, Kartellsenat
Prof. Dr. Peter Meier-Beck (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: Die Teams von Gleiss und CMS haben ihre Mandanten bereits in den Vorinstanzen vor dem LG und dem OLG Frankfurt vertreten.
BGH-Anwalt Rohnke hat sich nach dem Rückzug von Cornelie von Gierke aus der gemeinsamen Kanzlei zum Jahresbeginn mit BGH-Anwalt Thomas Winter zusammengeschlossen. Winter war bislang mit Prof. Dr. Achim Krämer assoziiert, der wie von Gierke seine BGH-Zulassung zurückgegeben hat.
Wir haben den Artikel am 31.01.2016 geändert.