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Eine Zusammenarbeit mit Ärzten und Apothekern berge keine wesentlichen zusätzlichen Risiken für die anwaltlichen Berufspflichten, so der Erste Senat in seinem heute veröffentlichten Beschluss. Diese seien etwa genauso zur Verschwiegenheit verpflichtet wie Anwälte selbst. Ein Verbot greife daher unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit ein (1 BvL 6/13). Im Gegenteil: Wenn Anwälte ihre Mandanten bestmöglich beraten wollen, könne es auch wichtig sein, mit anderen Berufsgruppen unter einem Dach zusammenzuarbeiten, so die Richter – etwa ein Fachanwalt für Medizinrecht.