Die Gesellschafterversammlung der Bundeskunsthalle hatte Jacob Ende 2007 gekündigt, nachdem der Bundesrechnungshof der Geschäftsführung fehlerhaftes Geschäftsgebaren und die Verschwendung von Steuergeldern vorgehalten hatte.
Vor zwei Jahren hatte das Kölner Oberlandesgericht die Kündigung noch für unwirksam erklärt und die Kunsthalle verpflichtet, Gehaltsrückstände in Höhe von knapp 70.000 Euro sowie das vertraglich vereinbarte Grundgehalt an ihren früheren Geschäftsführer zu zahlen. Das Urteil sah auch vor, dass Jacobs in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion weiterbeschäftigt wird, nicht jedoch als Geschäftsführer und Intendant (mehr…).
Dieser Auffassung hat der BGH nun widersprochen. Die Richter stellten fest, dass der Anstellungsvertrag regelmäßig nur die Beschäftigung als Geschäftsführer zum Inhalt hatte. Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene sei typischerweise nicht vereinbar und der abberufende Geschäftsführer könne diese auch nicht verlangen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Anstellungsvertrag die Möglichkeit einer anderen Beschäftigung vorsieht. Allerdings hat Jacob weiterhin bis zur Vollendung seiner 65. Lebensjahres Anspruch auf sein volles Grundgehalt.
Vertreter Dr. Wenzel Jacob
Ulrich Weber & Partner (Köln): Claudia Kothe-Heggemann
Von Plehwe & Schäfer (Karlsruhe): Dr. Thomas von Phlewe (BGH-Vertreter)
Vertreter Kunst- und Ausstellungshalle Bonn
Meyer-Köring (Bonn): Dr. Theo Kade
Keller & Mennemeyer (Karlsruhe): Hans-Eike Keller (BGH-Vertreter)
Bundesgerichtshof, 2. Zivilsenat
Dr. Lutz Strohn (Vorsitzender Richter)