Gerade Wirtschaftsstrafrechtler, deren Arbeit oft mit Verfahrenseinstellungen enden, aber Lkw-Ladungen Papier generieren, hatten das Urteil als völlig realitätsfremd kritisiert. Auch den Fällen, in denen Unternehmen beraten werden, würde es in keiner Weise gerecht. Kostendeckend könne mit einer solchen Kappungsgrenze nicht gearbeitet werden. Das sah nun auch der 1. Senat des BVerfG so.
Die durchaus marktüblichen Stundensätze der etablierten Wirtschaftsstrafrechtler hierzulande bewegen sich um die 350 Euro, reichen in Einzelfällen aber auch bis zu 500 Euro. Solche Stundensatzvereinbarungen, so der Senat, bewerteten Aufwand und wirtschaftliche Bedeutung des Falls. Ihre Angemessenheit könne daher nicht anhand des pauschalierenden Gebührenrechts geprüft werden. Der Staat müsse voraussetzen, dass frei verhandelte Honorare allen Seiten gerecht werden.
Im Verlauf des Verfahrens hatte der Strafrechtsausschuss der BRAK eine Stellungnahme abgegeben und sich darin auch auf eine Umfrage der Münchner Kammer berufen. Diese hatte ergeben, dass 17 Prozent die Hälfte ihres Umsatzes verlören. Ebenfalls rund 17 Prozent der Befragten könnten nicht einmal ihre Kosten decken.
Weiterhin können Verteidigerhonorare gerichtlich natürlich auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Eine pauschale Obergrenze als alleiniges Kriterium jedoch ist mit der Entscheidung des Gerichts vom Tisch.