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In erster Linie waren prozessuale Gründe ausschlaggebend, teilte das höchste deutsche Gericht mit. Die Beschwerdeführer hätten „nicht alles ihnen Mögliche getan, um auch ohne Verfassungsbeschwerde die ihnen angeblich drohende Rechtsverletzung zu verhindern“. Lediglich einstweiliger Rechtsschutz sei bei den Verwaltungsgerichten verlangt worden, ein verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren sei hingegen nicht durchgeführt worden, so das Gericht in einer Mitteilung.