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Der Rechtsformwechsel von der LLP in die PartG mbB bedingt, dass mindestens ein aktiver Partner für den Registereintrag zur Verfügung steht. Und dessen Name muss auch Teil des Kanzleinamens sein. Für viele Kanzleien, die sich inzwischen sogar Kunstnamen geben, ist dieser Passus im Partnerschaftsgesetz altbacken. Abhilfe schaffen könnte allerdings höchstens die Reform des Berufsrechts, die gerade anläuft. Für den akuten Brexit-Fall kommt das jedoch zu spät. Hinzu kommt, dass Gerichte in der jüngsten Vergangenheit das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz in dieser Frage eher konservativ als modern ausgelegt haben.