Auslandsbeurkundungen

Die Unsicherheit bleibt

Auch ein ausländischer Notar ist zur Einreichung der Gesellschafterliste bei einem deutschen Registergericht berechtigt, sofern die durch ihn vorgenommene Beurkundung der eines deutschen Notars gleichwertig ist – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

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Das vielbeachtete Urteil von Dezember 2013 bezieht sich auf das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Seit dessen Inkrafttreten im Jahr 2008 wird kontrovers diskutiert, ob ein ausländischer Notar wirksam eine Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen beurkunden kann. Vor Einführung des Gesetzes war es gängige Praxis, solche Rechtsgeschäfte in der Schweiz beurkunden zu lassen.

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