BGH begrenzt Herstellerhaftung bei Sicherheitsmängel
Deliktische Sicherungspflichten eines Herstellers sind nach dem Inverkehrbringen des Produkts begrenzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Herstellerhaftung nicht darauf gerichtet sei, dem Käufer eine mangelfreie Sache zur Verfügung zu stellen, sondern die Warnung vor etwaigen Gefahren ausreiche. Mit seiner Entscheidung hat der sechste Zivilsenat einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Landesverband der Allgemeinen Ortsskrankenkassen Baden-Württemberg (AOK) und dem ostwestfälischen Pflegebettenhersteller Days Healthcare entschieden. Das vielbeachtete Urteil schließt ein heftige Diskussion im deutschen Produkthaftungsrecht ab. Bislang ist es bei Produktfehlern in Deutschland gängige Praxis selbst nach Ablauf der Garantiezeit einen kostenlosen Austausch neu gegen alt anzubieten. Das führte bei vielen Kunden zu der Haltung, dass auch Rückrufe von Herstellern ohne weitere Nachrüstekosten durchzuführen sind. Nach der Entscheidung des BGH steht nun fest, dass es nach Ablauf der Gewährleistungsfrist keine zeitlich unbegrenzten Kostenersatz über die Produkthaftung eines Herstellers gibt.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die AOK Baden-Württemberg diversen Versicherten bewegliche Krankenhausbetten mit Motoren zur häuslichen Pflege aus der Produktion der Firma Days Healthcare, die damals noch unter CasaCare firmierte, zur Verfügung gestellt. Als es zu Unregelmässigkeiten wie Kurzschlüssen und Bränden nach Nässeeinwirkung an den Motoren kam, informierten zunächst die lokalen Sicherheitsbehörden über diese Gesundheitsrisiken. Erst dann trat Days Healthcare als Hersteller in Erscheinung und warnte alle Kunden vor den eigenen Produkten. Dies geschah nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Fortan bot der ostwestfälische Hersteller allen Versicherten eine Nachrüstsatz zum Kauf an, mit dem die Risiken beseitigt werden konnten.
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