Dinslaken

Berufsrechtsstreit entschieden

Das OLG Düsseldorf hat eine einstweilige Verfügung, die eine Initiative von 37 Dinslakener Anwälten vor dem LG Duisburg gegen die örtliche Kanzlei Hülsemann Lührmann Blatt erwirkt hatte, weitgehend aufgehoben. Das Gericht entschied damit einen lang andauernden berufsrechtlichen Streit um Fragen der Anwaltswerbung, den beide Seiten in Form von Rundschreiben, Zeitungsartikeln und –inseraten auch öffentlich ausgetragen hatten (JUVE Rechtsmarkt 11/99).In seinem Urteil wies das OLG unter anderem den Antrag der Anwaltsgruppe zurück, Werbung der Kanzlei mit dem Kürzel „JurForm“ zu unterbinden. Mit dieser Wortschöpfung hatte Hülsemann ein eigenes Dienstleistungspaket im juristischen Forderungsmanagement präsentiert. Das Gericht nahm damit zum ersten Mal zu der Frage Stellung, ob Anwälte mit solchen Marken bzw. Kurzbezeichnungen Werbung machen dürfen. „Erfreulicherweise hat das OLG Düsseldorf insoweit festgestellt, dass sich die Form der Außendarstellung der rechtsberatenden Berufe weiterentwickelt habe und wir uns diesen Verhältnissen angepasst haben“, reagierte Namenspartner Dietrich Hülsemann befriedigt auf das Urteil, das er für wegweisend hält: „Unserer Auffassung nach dürfte diese Entscheidung über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung haben.“

Teilen Sie unseren Beitrag

Weiterlesen mit Juve Plus

4 Wochen gratis testen

  • Zugang zu allen digitalen JUVE Inhalten inklusive E-Paper aller Magazine
  • Exklusiver Zugang zu allen Rankings, Datenanalysen und Hintergrundartikeln
  • Inhouse-Teams erhalten kostenfreien Zugriff
  • Themennewsletter JUVE Business Weekly und JUVE Tech Weekly

Ihre Firma hat bereits ein JUVE+-Abo?

Die Gruppe Dinslakener Anwälte hatte einzig zu dem Zweck, ihrer Ansicht nach rechtswidrige Werbeinhalte und –medien von Hülsemann zu unterbinden, den Verein „Offensive gegen irreführende und unlautere Werbung von Rechtsanwälten“ gegründet und die Kanzlei öffentlich bezichtigt. Für das Vorgehen der „Offensive“ fand das OLG abschließend deutliche Worte. Die Antragsteller hätten sich „in ehrabschneidender Weise über die Antragsgegner geäußert, was in keiner der von ihnen zuvor als Werbemaßnahmen beanstandeten Handlungen der Antragsgegner eine Entsprechung findet“. Dass Hülsemann in eigenen Anzeigen deutliche Worte der Gegenwehr gefunden hatte, billigte das Gericht hingegen: „Es hat derjenige, der mit dem Schwert angreift, keinen Grund zu erwarten, dass ihm mit einem Florett geantwortet wird.“ Die Kanzlei hatte mit Blick auf die „Offensive“-Anwälte den Freiburger Berufsrechtler Dr. Michael Kleine-Cosack mit der Aussage zitiert, „dass die Bürger letztendlich durch diejenigen Rechtsanwälte in die Irre geführt werden, die nach wie vor am Bild des Universalanwalts festhalten“.

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de