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Die Gruppe Dinslakener Anwälte hatte einzig zu dem Zweck, ihrer Ansicht nach rechtswidrige Werbeinhalte und –medien von Hülsemann zu unterbinden, den Verein „Offensive gegen irreführende und unlautere Werbung von Rechtsanwälten“ gegründet und die Kanzlei öffentlich bezichtigt. Für das Vorgehen der „Offensive“ fand das OLG abschließend deutliche Worte. Die Antragsteller hätten sich „in ehrabschneidender Weise über die Antragsgegner geäußert, was in keiner der von ihnen zuvor als Werbemaßnahmen beanstandeten Handlungen der Antragsgegner eine Entsprechung findet“. Dass Hülsemann in eigenen Anzeigen deutliche Worte der Gegenwehr gefunden hatte, billigte das Gericht hingegen: „Es hat derjenige, der mit dem Schwert angreift, keinen Grund zu erwarten, dass ihm mit einem Florett geantwortet wird.“ Die Kanzlei hatte mit Blick auf die „Offensive“-Anwälte den Freiburger Berufsrechtler Dr. Michael Kleine-Cosack mit der Aussage zitiert, „dass die Bürger letztendlich durch diejenigen Rechtsanwälte in die Irre geführt werden, die nach wie vor am Bild des Universalanwalts festhalten“.