Englisch im Prozess

AmCham geht mit Reformplänen hart ins Gericht

Die Amerikanische Handelskammer in Deutschland (AmCham Germany) glaubt nicht, dass deutsches Prozessrecht auf absehbare Zeit für international tätige Unternehmen attraktiver wird. Englisch in der Gerichtsverhandlung sei nur ein Anfang. Sie fordert grundsätzliche Veränderungen.

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Der Ausschuss für Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht der AmCham Germany stößt sich unter anderem an dem „unverständlichen Beibringungsgrundsatz“, der für Parteien aus dem Rechtsraum des sogenannten Common Law „gewöhnungsbedürftig“ sei.

Auch am Grundsatz der Mündlichkeit vor Gericht lässt AmCham kein gutes Haar. „Was soll eine ausländische Partei von einer mündlichen Verhandlung halten, in der laut einem knappen (laut Entwurf des § 184 Abs. 2 GVG englischsprachigen) Protokoll die Rechts- und Sachlage umfassend erörtert‘ wurde?“, fragen die Mitglieder der vor allem aus Inhousejuristen großer amerikanischer und deutscher Mitglieder bestehenden Kammer rhetorisch.

Noch schlimmer sei eine Beweisaufnahme, „bei der die Zeugenaussagen zwar in Englisch wiedergegeben werden, aber nicht wörtlich, sondern zusammenfassend durch den Filter des eine Aussage ins Protokoll diktierenden Richters“. Die Art der Protokollführung in deutschen Gerichtsverfahren sei im internationalen Vergleich so abschreckend, dass „sie aus Sicht  Anderes gewöhnter Juristen die Vorteile einer Verfahrensführung in Englisch schnell zunichte macht“.

Mit der AmCham nimmt – soweit bekannt – erstmals eine Repräsentantin international tätiger Unternehmen zu der von deutschen Juristenverbänden getragenen Initiative „Law – made in Germany“ (mehr…) sowie zum Vorstoß Stellung, Englisch als Gerichtssprache zu etablieren (mehr…).

Grundsätzlich begrüßt die AmCham zwar die Idee einer weiteren Gerichtssprache, hält jedoch „allzu große Hoffnungen auf eine grundlegende Aufwertung deutscher Verfahren im internationalen Kontext für verfehlt“. Daher fordert sie gesetzliche Änderungen: So müssten Anlagen in englischer Sprache auch ohne Übersetzung im deutschen Zivilprozess zugelassen werden. Und die „im internationalen Vergleich unübliche Protokollführung durch zusammenfassende Aussagen“ sollten durch Wortprotokolle ersetzt werden. (Jörn Poppelbaum)

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