Erfolgshonorare

Bundesverfassungsgericht erlaubt Ausnahmen

Anwälten darf die Vereinbarung von Erfolgshonoraren nicht ausnahmslos verboten werden. Das hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem gestern veröffentlichten Beschluss entschieden. Bis Mitte 2008 muss der Gesetzgeber nun entsprechend nachbessern, das Verbot bleibt bis dahin bestehen. Die Entscheidung erging bereits Mitte Dezember und war lange erwartet worden.

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Die durch den Freiburger Berufsrechtler Dr. Michael Kleine-Cosack vertretene Dresdner Anwältin Dr. Constanze Trilsch-Eckardt hatte in einem Restitutionsverfahren mit zwei US-Mandanten Erfolgshonorare vereinbart. Ihr Honorar sollte ein Drittel der erstrittenen Summe betragen. Das Anwaltgericht verurteilte sie wegen dieser Vereinbarung zu einer Geldbuße von 25.000 Euro, die der Anwaltsgerichtshof aber auf 5.000 Euro reduzierte.

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