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„Die Regelungen zu Erfolgsgebühren sind viel liberaler als in Deutschland. Im außergerichtlichen Bereich können wir ein reines Erfolgshonorar vereinbaren,“ sagte Holzinger. „Bei gerichtlichen Verfahren, die außerhalb der Schweiz stattfinden – das wird die Regel sein –, können wir ebenfalls ein reines Erfolgshonorar vereinbaren, das sind unsere Mandanten aus den USA gewöhnt. Zulässig ist in jedem Fall bei einer gerichtlichen Vertretung in der Schweiz die Vereinbarung einer Erfolgsprämie, die zusätzlich zum Honorar geschuldet ist. Das ist in Art. 19 der Schweizer Standesregeln explizit festgehalten.“