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In dem Verfahren ging es um fünf von Premiere ausgestrahlte Filme, die von der Hamburger Landesmedienanstalt als pornografisch eingestuft worden waren. Nachdem das Hamburger Verwaltungsgericht die Premiere-Klage gegen diese Entscheidung abgewiesen hatte, verwies nun das BVG die Sprungrevision des Senders dorthin zurück. In seinem Urteil schloss sich das Gericht der Klägerargumentation an, dass Pornografie im Fernsehen nur dann verboten sei, wenn sie „von Minderjährigen wahrgenommen“ werden könne. Dies lasse sich durch Verschlüsselungstechniken verhindern. Ob das derzeit von Premiere verwendete Verfahren dafür ausreicht, muss nun das Hamburger Verwaltungsgericht prüfen.