Compliance

Faire Unternehmenssanktionen? Prominente Compliance-Experten hätten da einen Vorschlag

Niemals geht man so ganz: Das Thema Unternehmensstrafrecht liegt politisch wieder auf dem Tisch. Eine prominent besetzte Runde um Bayerns Justizminister Georg Eisenreich will ihre Reformvorschläge in die laufende Bundesgesetzgebung einbringen.

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Auf Einladung des bayerischen Justizministers Georg Eisenreich sind Vertreter aus Wirtschaft, Wissenschaft, Anwaltschaft und Justiz zum Thema „Compliance und Internal Investigations“ zusam-mengekommen. Am Tisch saßen unter anderem:

  • Dr. Klaus Moosmayer (früherer Compliance-Chef bei Siemens und Novartis, heute Co-Vorsitzender des Zukunftsrates für gute Unternehmensführung beim Weltwirtschaftsforum und im Aufsichtsrat der Deutschen Bank)
  • Dr. Christoph Klahold (CCO von BMW und Sprecher des DICO)
  • Dr. Martin Petrasch (Chief Counsel Compliance bei Siemens und Leiter der Compliance-Fachgruppe beim BUJ), 
  • Prof. Dr. Michael Kubiciel (Leiter der Forschungsstelle Unternehmensstrafrecht der Uni Augsburg)
  • BGH-Richter Prof. Dr. Andreas Mosbacher
  • Prof. Dr. Christoph Knauer (Kanzlei Knauer)
  • Dr. Stephan Beukelmann (Beukelmann Müller Partner)
  • Prof. Dr. Petra Wittig (Wittig Köpferl)

Die Teilnehmer, darunter auch Vertreter der bayerischen Staatsanwaltschaften, schlagen drei zentrale Reformpunkte vor.

• Klarere Regeln für Compliance: In § 130 OWiG sollen erstmals grundlegende Anforderungen an wirksame Compliance- und Aufsichtsmaßnahmen festgeschrieben werden. Ziel ist ein übersichtlicher Rechtsrahmen, der Unternehmen Orientierung gibt und den Ausbau funktionierender Compliance-Systeme fördert.

• Compliance soll Bußgelder senken können: § 30 OWiG soll künftig ausdrücklich vorsehen, dass wirksame Compliance-Maßnahmen bußgeldmindernd berücksichtigt werden. Damit sollen Prävention und verantwortungsvolle Unternehmensführung stärker honoriert werden.

• Mehr Anreize für Kooperation mit Behörden: Unternehmen, die aktiv zur Aufklärung beitragen und mit Ermittlungsbehörden zusammenarbeiten, sollen stärker entlastet werden können. Vorgesehen ist ein flexibles System, das Kooperation, eigene Aufklärungsbemühungen und konkrete Aufklärungserfolge bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt.

Christoph Knauer

Knauer, auch Vorsitzender des Ausschusses für Strafprozessrecht der Bundesrechtsanwaltskammer, betont laut Mitteilung des Justizministeriums: „Internal Investigations kosten viel Geld, Unternehmensressourcen und Managementaufmerksamkeit – deshalb müssen sie als im Unternehmensinteresse liegend gegenüber Organen der Unternehmen überzeugend begründbar sein.“ Von interner Aufklärung und Kooperation des Unternehmens profitierten am Ende beide: Ermittlungsbehörden und Unternehmen. Dafür müsse einen belastbaren, bundesweit einheitlichen rechtlichen Anreiz geben, wie ihn die Gruppe nun vorschlägt.

Christoph Klahold

BMW-Mann Klahold meint: „Mit dem Vorschlag schaffen wir in Deutschland ein modernes Unternehmenssanktionenrecht.“ Klare Leitplanken für gute Compliance setzten die richtigen Anreize – „und sie schaffen ein notwendiges Gegengewicht angesichts zunehmender Regelungsdichte und -komplexität“.

Martin Petrasch

Siemens-Jurist Petrasch betont: „Erstmals werden gezielt Anreize für eine Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden gesetzt. Dies schafft gegenseitiges Vertrauen und fördert die Compliance-Kultur in den Unternehmen.“

Klaus Moosmayer

Laut Klaus Moosmeyer könnte ein großer Wurf bevorstehen: „Wir haben einen Vorschlag vorgelegt, der in hohem Maße praxisorientiert ist und nach der jahrzehntelangen Diskussion um eine Reform des Unternehmenssanktionenrechts endlich Rechtssicherheit für rechtstreue Unternehmen schafft.“

Nun warten alle gespannt, ob die Bundesregierung die Vorschläge erhört. Derzeit nimmt sie die Umsetzung einer EU-Richtlinie zum Anlass, in § 30 OWiG allgemeine Vorgaben für die Bemessung der Verbandsgeldbuße einzuführen – unter anderem auch zur Auswirkung von Compliance-Maßnahmen. Der Bußgeldrahmen soll im Zuge der Reform auf 40 Millionen Euro bei Vorsatz und 20 Millionen Euro bei Fahrlässigkeit vervierfacht werden.

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