Neue Spitzen

Folgenreiche Personalrochade am BAG

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  • JUVE

Am Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfurt bekommen zum Oktober zwei Senate eine neue Spitze. JUVE-Informationen zufolge übernimmt Edith Gräfl, seit Juli 2010 Vorsitzende Richterin am 3. Senat, den Vorsitz am 7. Senat. Neuer Vorsitzender Richter am 3. Senat wird Dr. Bertram Zwanziger, aktuell Beisitzer am 7. Senat.

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Der 7. Senat befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht sowie der Beendigung befristeter Arbeitsverhältnisse. Dort tritt Gräfl die Nachfolge von Wolfgang Linsenmeier an, der den Vorsitz seit Oktober 2009 innehatte und Ende September in den Ruhestand geht. Der künftig von Zwanziger geführte 3. Senat ist insbesondere zuständig für Verfahren zur Betrieblichen Altersversorgung.

Viele Arbeitsrechtler erwarten, dass die personellen Veränderungen auch Auswirkungen auf die Rechtsprechung haben werden. Die Rechtsprechung des 7. Senats war zuletzt stark in die Kritik geraten. Vor dreieinhalb Jahren hatte der Senat mit einer weitgehenden Erleichterung von sachgrundlosen Befristungen gemäß Paragraf 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz aufhorchen lassen (Az. 7 AZR 716/09). Demnach kann der Arbeitgeber erneut ein bis zu zwei Jahre sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer schließen, wenn die Befristung ohne sachlichen Grund mehr als drei Kalenderjahre zurückliegt.

Bis zu dem Urteil galt allgemein, dass sachgrundlose Befristungen nur bei tatsächlichen Neueinstellungen möglich sind, also jede zuvor einmal bestehende Beschäftigung eine sachgrundlose Befristung ausschließt – das sogenannte Anschluss- oder Vorbeschäftigungsverbot. Der 7. Senat ging in einem späteren Urteil noch weiter (Az. 7 AZR 375/10): „Nach erneuter Prüfung kommt der Senat zu der Beurteilung, dass ein zeitlich unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot verfassungswidrig wäre“, heißt es in dem Urteil vom 21. September 2011.

Das sorgte für viel Kritik. Der schärfste Vorwurf: Das BAG überschreite die Grenze zwischen richterlicher Rechtsfortbildung und offener Gesetzesmissachtung. Inzwischen gibt es erste Urteile, die von der BAG-Rechtsprechung abweichen: Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen folgte dem BAG nicht, mit dem Hinweis, es lehne eine Auslauffrist für das Vorbeschäftigungsverbot ab (Az. 5 CA 2133/12). Besonders deutlich distanzierte sich das LAG Baden-Württemberg (Az. 6 Sa 28/13). Es ist der Ansicht, dass das BAG über seine Befugnisse als Gericht hinausgehe und damit gegen die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Gesetzesbindung der Justiz verstoße. Außerdem weiche die Rechtsprechung des 7. Senats von der des 2. Senats ab. Der 7. Senat hätte danach zur Wahrung der Rechtseinheit nach Paragraf 45 Arbeitsgerichtsgesetz den großen Senat anrufen müssen.

Schon jetzt steht deshalb fest: Gräfl tritt ein schweres Erbe an. Sie steht vor der Wahl, die BAG-Rechtsprechung zu ändern oder aber zu riskieren, dass eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt. Arbeitsrechtler halten es für möglich, dass das BVerG die BAG-Rechtsprechung als unzulässigen Verstoß gegen die Gesetzesbindung der Gerichte bewerten würde.

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