Strafverteidiger machen sich nur dann wegen Geldwäsche strafbar, wenn sie bei der Annahme eines Honorars sicher wissen, dass es aus einer Straftat stammt. Das hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 30. März entschieden. Bisher konnte sich ein Anwalt schon strafbar machen, wenn er die Herkunft von Honoraren aus rechtswidrigen Taten "leichtfertig" nicht erkannte, berichtete die 'FAZ'. Der Tatbestand der Geldwäsche war zur Bekämpfung organisierter Kriminalität 1992 in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Im Ergebnis bestätigten die Karlsruher Richter die Verurteilung eines Anwaltsehepaares zu Bewährungsstrafen. Die vertretenden Strafverteidiger zeigten sich mit dem Urteil zufrieden. "Ich denke, mit dieser Entscheidung können wir leben", erklärte der Frankfurter Strafrechtler Prof. Dr. Rainer Hamm gegenüber JUVE. Allerdings müsse das Urteil natürlich noch im Detail analysiert werden. Hamms Kollege Eberhard Kempf bescheinigte dem Gericht eine "politisch weise und juristisch gut begründete" Entscheidung: "Das Urteil legt einen gangbaren Weg durch morastiges Gelände."
Die uneingeschränkte Anwendung der Geldwäscheregelung auf Anwälte schränke die Berufsfreiheit von Anwälten unverhältnismäßig ein, urteilten die Verfassungsrichter nach Darstellung der ‚FAZ‘. Grundsätzlich hielten sie es demnach jedoch für unbedenklich, dass sich auch Verteidiger wegen Geldwäsche strafbar machen können. Anwälte könnten nicht von der Strafdrohung freigestellt werden, falls sie sich „bemakeltes Geld“ bewusst verschafften und dadurch ihre privilegierte Stellung missbrauchten. Zugleich wies das Gericht darauf hin, den „verbleibenden Gefahren“ für die Berufsfreiheit von Verteidigern müssten nun Staatsanwaltschaften und Gerichte Rechnung tragen.
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