Heidel hatte damit eine Sonderposition inne, die es in jüngerer Zeit nur bei der aktienrechtlichen Auseinandersetzung beim Telekommunikationsanbieter MobilCom – heute Freenet – gegeben hat.
Seine Abberufung ist nun ein weiteres Novum für dieses Rechtsinstitut: Obwohl das Aktienrecht den Besonderen Vertreter bereits seit 1884 kennt, hat es einen solchen Fall bislang nicht gegeben.
Dementsprechend unerwartet sei die Entwicklung für ihn gekommen, sagte Heidel. Von Seiten der HVB, mit der er im vergangenen Jahr sehr eng zusammengearbeitet hatte, habe es keine Anzeichen gegeben: „Damit schwingt UniCredit sich unrechtmäßig zum Richter in eigener Sache auf“, so Heidel. Mit welchen rechtlichen Mitteln sich der ehemalige Besondere Vertreter zur Wehr setzen will, ist noch nicht entschieden: „Die Situation ist so ungewöhnlich, dass wir jetzt in aller Ruhe die Optionen durchprüfen müssen.“
Als Besonderer Vertreter hatte Heidel Schadensersatzansprüche der HVB in Höhe von rund 16,9 Milliarden Euro gegen deren Großaktionär UniCredit sowie mehrere HVB-Vorstand- und Aufsichtsratsmitglieder wegen des – angeblich unter Wert – erfolgten Verkaufs der Bank Austria Creditanstalt an die UniCredit eingefordert. Er war zunächst ohne Widerstand in seine Position gelangt. Denn obwohl UniCredit zu diesem Zeitpunkt bereits HVB-Mehrheitseignerin war, waren ihr als Anspruchsgegnerin der Forderung die Hände gebunden.
„Die Position eines Besonderen Vertreters sollte nicht unterschätzt werden, da Minderheitsaktionäre wegen des Stimmverbots des Großaktionärs erreichen können, dass ein Besonderer Vertreter bestellt wird und Klage gegen den Großaktionär erhebt,“ sagte Dr. Gerhard Wirth von Gleiss Lutz, der die damalige Hauptversammlung für die HVB begleitete und die Bank auch in den folgenden Auseinandersetzungen beriet. „Im konkreten Fall reichten nur rund zwei Prozent der HVB-Aktionäre aus, um die großvolumige Schadensersatzklage einzuleiten“, so Wirth weiter.
Auch nach Heidels Abberufung steht die zum Jahresbeginn 2008 eingereichte Klage im Raum und wirft bis dato ungelöste Rechtsfragen auf. Insbesondere die Organeigenschaft des Besonderen Vertreters ist bei den Parteien umstritten. Diese Eigenschaft hat das Oberlandesgericht München im Oktober verneint.
Ob die Klage nach der erfolgten Abberufung durch die HVB weiter aufrechterhalten bleibt, ist ungewiss. Nach eigenen Angaben beraten Vorstand und Aufsichtsrat über das Bestehen von Ersatzansprüchen gegen die Konzernmutter UniCredit.