HRS abgemahnt: Kartellamtspräsident Andreas Mundt befürchtet einen Marktverschließung
JUVE: Sie haben das Hotelportal HRS abgemahnt. Warum ist die von HRS angewandte Meistbegünstigungsklausel problematisch für den Wettbewerb?
Andreas Mundt: HRS ist das mit Abstand führende Hotelportal in Deutschland. Durch die Best-Preis-Klausel wird Konkurrenten die Möglichkeit genommen, durch bessere Konditionen Boden gut zu machen und Newcomern wird der Markteintritt erschwert.
Aber führen Meistbegünstigungsklauseln letztlich nicht auch zu mehr Transparenz und günstigeren Preisen für die Verbraucher?
Meistbegünstigungsklauseln sind wettbewerbsrechtlich ambivalent und müssen daher stets im spezifischen Marktumfeld analysiert werden. Es kommt auf die jeweiligen Marktbedingungen, die Position des Verwenders der Klauseln auf dem Markt und auf die konkrete Ausgestaltung der Klauseln an. All das ist im Einzelfall zu bewerten. In die kartellrechtliche Bewertung fließen dann auch die tatsächlichen oder vermeidlichen Vorteile der Meistbegünstigungsklauseln ein.
Die Europäische Kommission sieht die Meistbegünstigungsklauseln weniger kritisch als das deutsche Kartellamt. Wie stehen Sie dazu?
Ich bin nicht der Auffassung, dass wir in unserer Praxis von der Kommission abweichen. Die Vertikal-Leitlinien der Kommission sehen hier keine weniger kritische Bewertung vor. Wir sind uns mit Brüssel einig, dass bei vertikalen Beschränkungen stets das spezifische Marktumfeld gewürdigt werden muss.
Wo sehen Sie die Besonderheit im Fall HRS – im Vergleich zu anderen Branchen?
Zwar ist HRS schon seit geraumer Zeit im Geschäft der Hotelzimmervermittlung tätig, durch Internet und die Verbreitung von Smartphones (mobilem Internet) sehen wir hier aber einen Markt mit hoher Dynamik. In diesem Umfeld kann die von uns befürchtete Marktverschließung durch die Meistbegünstigungsklausel, die es für Endverbraucher und damit auch für Hotels unattraktiv macht auf Wettbewerber auszuweichen, zu dauerhaft nachteiligen Marktstrukturen führen.
Das OLG Düsseldorf hat kürzlich eine Einstweilige Verfügung gegen HRS erlassen und erklärte eine Best-Preis-Klausel in einem Kooperationsvertrag wegen des Verstoßes gegen § 1 GWB für kartellrechtswidrig und nichtig. Besteht ein Zusammenhang zu den Untersuchungen des Kartellamts?
Das OLG hatte mehr oder weniger den gleichen Sachverhalt zu bewerten, der auch den Gegenstand unseres Verfahrens bildet. Auch wenn es sich noch nicht um ein Hauptsacheverfahren handelte, sehen wir uns durch die Entscheidung des OLG in unserer Vorgehensweise bestätigt.
Wann werden Sie im Fall HRS eine endgültige Entscheidung treffen?
Jetzt haben wir dem Unternehmen unsere vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt. HRS hat jetzt die Möglichkeit, zu unserer Abmahnung Stellung zu nehmen und dann wird man weitersehen. Einen genaueren Termin kann ich Ihnen derzeit noch nicht nennen.
Das Interview führte Silke Brünger.