Rödl

Gericht verbietet Veröffentlichung von Kanzleizahlen

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  • JUVE

Rödl & Partner darf keine Werbeaussagen und keine Angaben über Umsatzentwicklung in Pressemitteilungen machen. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth bereits Mitte Dezember 2003 entschieden. Die Richter gaben damit einer Klage der Rechtsanwaltskammer Nürnberg statt.

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2002 hatte Rödl in einer Pressemitteilung unter anderem mitgeteilt: „Rödl & Partner hat im Geschäftsjahr 2001 ein hervorragendes Wachstum erzielt. Der internationale Umsatz der Gruppe stieg um 37,2 Prozent auf 138,2 Millionen Euro.“ Weiter hieß es: „Damit behauptet sich das Unternehmen als führende Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei deutschen Ursprungs.“

Nach dem Urteil des Landgericht verstoßen diese Angaben gegen Paragraf 1 UWG und Paragraf 6 Abs. 3 BORA. Sie seien wettbewerbswidrig und nicht mit dem für Anwälte geltenden Gebot der Beschränkung auf eine sachliche Unterrichtung vereinbar, so das Landgericht.

Kanzleigründer Dr. Bernd Rödl hält das Urteil für rückständig. „Das deutsche Standesrecht hat sich überholt“, sagte Rödl. „Unsere Größe, unser Wachstum und unser Umsatz sind für unsere Kunden wichtige Informationen.“

Rödl begründete die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Umsatzzahlen mit dem Gleichheitsgrundsatz. Da anwaltliche Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss gemäß Paragraf 325 HGB offenlegen müssten, solle das auch für Personengesellschaften wie Rödl & Partner gelten, deren Anwälte als GbR organisiert sind.

Der Berufsrechts-Experte Dr. Volker Römermann unterstützt die Rödl-Argumentation: „Das berufsrechtliche Verbot ist verfassungswidrig, soweit etwa eine Anwalts-GmbH gemäß Paragraf 325 Absatz 1 HGB ihre Umsätze offenlegen muss, es nach Paragraf 6 Absatz 3 der Berufsordnung aber nicht dürfen soll. Wenn das für die Anwalts-GmbH gilt, warum sollte es dann aber bei der Anwalts-Gesellschaft bürgerlichen Rechts anders sein? Hier muss der Gleichbehandlungsgrundsatz eingreifen.“

Im Fall Rödl kann mit einer Grundsatzentscheidung gerechnet werden. Denn Rödl habe Berufung eingelegt und behalte sich die Ausschöpfung des Rechtsweges bis zum Bundesverfassungsgericht vor, so Rödl-Partnerin Hannelore Prohaska, die mit der Vertretung betraut ist.

Bereits Anfang Februar veröffentlichte Rödl erneut Umsatzzahlen. Diesmal habe man die Meldung so formuliert, dass in nebensächlichen Punkten keine direkte Reaktion der Kammer provoziert werde, sagte Pressesprecher Matthias Struwe.

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