Die Einstweilige Verfügung greife sehr weit und verbiete dem diruj nicht nur die Veranstaltungsorganisation für Juristen. Das Institut dürfe auch diverse Marken nicht als eigene bezeichnen. Dazu gehört beispielsweise das Magazin ‚Unternehmensjurist‘ und der Unternehmensjuristen Kongress. Außerdem darf das diruj keine Mitgliedsdaten des BUJ für eigene Veranstaltungswerbung verwenden. Das geht aus einer Pressemitteilung des BUJ hervor.
Die dfv association war wie der BUJ 2011 gegründet worden und übernahm für den Verband die Mitgliederverwaltung, die Veranstaltungsorganisation und die Zeitschrift ‚Unternehmensjurist‘.* Im Mai gab der BUJ die Trennung bekannt. Zu unterschiedlich seien die Interessen der Kooperationspartner, hieß es. Der BUJ warf dem dfv vor, den Verband zu kommerzialisieren. Damals benannte sich dfv in diruj um und begann, ein eigenes Netzwerk an Unternehmensjuristen auf die Beine zu stellen. Außerdem veranstaltet es Kongresse und Roundtables. Seitdem ist nach JUVE-Informationen der Streit eskaliert, es hagelte Abmahnungen und Verfügungen. In erster Instanz am Landgericht Frankfurt konnte das diruj die Einstweilige Verfügung noch abwehren, am OLG sieht sich nun der BUJ als Gewinner.
Soweit bekannt, gelten die meisten Verbote vorerst bis zum Jahresende. Ausnahme sind aber die Verwendung von Mitgliederdaten für eigene Zwecke und die Verwendung wesentlicher Veranstaltungs- und Publikationstitel als „eigene Marke“.
Der BUJ wird im Verfahren von Thomas Fischer aus der Kanzlei Waldeck vertreten. Das diruj setzte nach JUVE-Informationen auf BRP Renaud & Partner.
Anmerkung der Redaktion: Wir haben die Meldung an den mit * gekennzeichneten Stellen aktualisiert und deutlich gemacht, dass es sich hierbei um eine Pressemitteilung des BUJ handelt. Die Sichtweise des diruj haben wir hier dargestellt.