Wer den Euro nicht ehrt

Dr. Ingo Brinker und Dr. Frank Ohler von Gleiss Lutz Hootz Hirsch haben für die Birmingham Mint Ltd. eine positive Entscheidung in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des Bundeskartellamtes vor dem OLG Düsseldorf erstritten. Gegenstand des Prozesses war ein Vergabeverfahren, das die Bundesschuldenverwaltung (BSV) als Bundesoberbehörde im Finanzministerium für den Bund durchgeführt hatte. Vergeben werden sollten Teilaufträge (Mio. 793,6) für die Rohprägung der insgesamt Mrd. 1,7 deutschen Ein- und Zwei-Euro-Münzplättchen. Die Ausschreibungsbedingungen enthielten eine sogenannte Loslimitierung, jeder Bieter durfte demnach nur eine bestimmte Höchstzahl von Teillosen für die Herstellung der Euro-Münzplättchen erwerben. Die BSV wollte jedoch drei Tochterunternehmen der Vereinigten Deutsche-Nickel-Werke AG (VDN AG) mehr Lose überlassen und teilte ihre beabsichtigte Vergabe-Entscheidung zehn Tage vor Auftragserteilung den Anbietern zur Überprüfung des Verfahrens mit. Hauptstreitpunkt in dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf war, ob die drei Tochterunternehmen im vergaberechtlichen Sinne als ein einziger Bieter anzusehen sind, oder nicht. Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf sah die Tochterunternehmen als ein einziges Unternehmen an, die Losvergabe an die drei VDN-Töchter war damit wettbewerbswidrig erfolgt. Die BSV vergab daraufhin die ausstehenden Teilaufträge ohne erneutes Ausschreibungsverfahren. In den Medien war der Fall kritisch begleitet worden. Befürchtungen bestanden, die deutschen Euromünzen in Höhe von insgesamt 17 Mrd. könnten nicht rechtzeitig zur Währungsumstellung ausgeliefert werden. Dem war die BSV mit dem Hinweis entgegengetreten, der überwiegende Teil der Prägeaufträge (Mrd. 16.206.400) sei bis Ende Mai bereits an fünf deutsche Münzprägungsstätten vergeben worden, eine Verzögerung sei nicht zu erwarten gewesen.

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Dr. Ingo Brinker und Dr. Frank Ohler von Gleiss Lutz Hootz Hirsch haben für die Birmingham Mint Ltd. eine positive Entscheidung in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des Bundeskartellamtes vor dem OLG Düsseldorf erstritten. Gegenstand des Prozesses war ein Vergabeverfahren, das die Bundesschuldenverwaltung (BSV) als Bundesoberbehörde im Finanzministerium für den Bund durchgeführt hatte. Vergeben werden sollten Teilaufträge (Mio. 793,6) für die Rohprägung der insgesamt Mrd. 1,7 deutschen Ein- und Zwei-Euro-Münzplättchen. Die Ausschreibungsbedingungen enthielten eine sogenannte Loslimitierung, jeder Bieter durfte demnach nur eine bestimmte Höchstzahl von Teillosen für die Herstellung der Euro-Münzplättchen erwerben. Die BSV wollte jedoch drei Tochterunternehmen der Vereinigten Deutsche-Nickel-Werke AG (VDN AG) mehr Lose überlassen und teilte ihre beabsichtigte Vergabe-Entscheidung zehn Tage vor Auftragserteilung den Anbietern zur Überprüfung des Verfahrens mit. Hauptstreitpunkt in dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf war, ob die drei Tochterunternehmen im vergaberechtlichen Sinne als ein einziger Bieter anzusehen sind, oder nicht. Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf sah die Tochterunternehmen als ein einziges Unternehmen an, die Losvergabe an die drei VDN-Töchter war damit wettbewerbswidrig erfolgt. Die BSV vergab daraufhin die ausstehenden Teilaufträge ohne erneutes Ausschreibungsverfahren. In den Medien war der Fall kritisch begleitet worden. Befürchtungen bestanden, die deutschen Euromünzen in Höhe von insgesamt 17 Mrd. könnten nicht rechtzeitig zur Währungsumstellung ausgeliefert werden. Dem war die BSV mit dem Hinweis entgegengetreten, der überwiegende Teil der Prägeaufträge (Mrd. 16.206.400) sei bis Ende Mai bereits an fünf deutsche Münzprägungsstätten vergeben worden, eine Verzögerung sei nicht zu erwarten gewesen.

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