Ex-Vorstand Breuer hatte sich im Jahr 2002 in einem Interview kritisch über die Finanzlage der Kirch-Gruppe geäußert. Damit habe die Bank vertragliche Loyalitätspflichten verletzt, so der BGH nun. Breuer selbst haftet hingegen aus unerlaubter Handlung.
Kirch kann jedoch nur Ansprüche im Zusammenhang mit der Pleite der PrintBeteiligungs GmbH geltend machen, da nur insoweit vertragliche Beziehungen mit der Bank bestanden. Weitergehende Ansprüche wurden vom BGH abgewiesen. Der Ex-Medienunternehmer muss allerdings in der jetzt zu erwartenden Zahlungsklage beweisen, dass ein konkreter Schaden durch Breuers Äußerungen entstanden ist.
Vertreter Kirch
BUB GAUWEILER & PARTNER (München): Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub, Dr. Peter Gauweiler
DR. EILERT OSTERLOH (Ettlingen, BGH-Vertretung)
Vertreter Deutsche Bank/Breuer
HENGELER MUELLER (Frankfurt): Dr. Peter Heckel
SERNETZ SCHÄFER (München): D. Herbert Sernetz
@JORDAN & HALL (Karlsruhe): Dr. Reiner Hall (BGH-Vertretung)
Bundesgerichtshof, 11. Zivilsenat
Gerd Nobbe (Vorsitzender Richter)
Hengeler und Bub Gauweiler vertreten ihre jeweiligen Mandanten seit der ersten Instanz. Beide Seiten hatten nach dem Urteil des OLG München Revision eingelegt, allerdings musste sich Hengeler diese Möglichkeit erst durch Nichtzulassungsbeschwerde erstreiten. Der BGH hat mit diesem Urteil nur einen Teil des Dauerstreits zwischen der Deutschen Bank/Breuer und Leo Kirch beendet. Weitere Klagen laufen.