Zum Hintergrund: Der Interessenvertreter der deutschen Profivereine und die Agentur Sirius hatten ein umfassendes Vermarktungsmodell für die Bundesliga-TV-Übertragungsrechte für die Spielzeiten 2009 bis 2015 erarbeitet. So wollten die Vertragspartner einen gemeinsamen Sender aufbauen, der ab Sommer 2009 fertige Sportprogramme produzieren sollte. Die erwarteten Einnahmen bezifferte die DFL auf mehr als drei Milliarden Euro. Demnach sollten alle Spiele der ersten und zweiten Liga exklusiv live im Pay-TV-Sender Premiere (heute Sky) gezeigt werden. Auch das zu dieser Saison von der DFL eingeführte Topspiel am Samstagabend um 18.30 Uhr sollte ausschließlich bei Premiere zu sehen sein. Die Ausstrahlung von Bildern der Samstagsbegegnungen im frei empfangbaren TV war dagegen erst nach 22 Uhr vorgesehen, womit Premiere die Exklusivität ihrer Berichterstattung erhöhen wollte.
In einer Pressekonferenz Ende April 2008 hatte das Bundeskartellamt die Rechtevergabe nach diesem Vermarktungskonzept für kartellrechtswidrig erklärt und den Erlass einer möglichen Untersagungsverfügung angekündigt. Die Wettbewerbshüter monierten insbesondere, dass im Falle des sogenannten Samstags-Topspiels eine Berichterstattung im frei empfangbaren TV nicht für 20 Uhr, sondern erst ab 22 Uhr vorgesehen sei. Zu einer tatsächlichen Untersagung durch das Bundeskartellamt kam es jedoch nicht. Hier wollte man erst noch den Ausgang des bereits eingeleiten Verfahrens zur Rechtevergabe abwarten.
Bei diesem Szenario war ein Festhalten an dem Vermarktungskonzept für die DFL nicht mehr tragfähig. Sie stoppte die Rechtevergabe, die sich an dem vorher mit Sirius vereinbarten Modell orientierte. Da jedoch faktisch keine Entscheidung des Bundeskartellamts vorlag, konnte die DFL keine rechtliche Überprüfung anstreben.
Der Ligaverband und die DFL legten Beschwerde gegen die faktische Untersagung des Marketingkonzepts beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Mit einer vorbeugenden Unterlassungsbeschwerde wollten sie gegen das Handeln des Bundeskartellamts vorgehen. Hilfsweise stellten sie weitere Anträge: So wollten sie unter anderem durch eine nachträgliche Feststellung erreichen, zukünftig eine streitbare Rechtsposition zu erhalten.
An diesem Punkt ließen die Senatsrichter die Beschwerde bereits in der Zulässigkeit scheitern. Denn mangels Untersagung fehle es an einer anfechtbaren Entscheidung, gegen die die DFL vorgehen könne. Damit hätten die Beschwerdeführer auch kein erforderliches Rechtsschutzbedürfnis vorzuweisen. Zudem verwies das Gericht auf den Grundsatz, wonach es keinen gesetzlichen Anspruch auf den Erlass eines Bescheids durch eine Behörde gäbe. Dennoch rügte der Senat das Vorgehen des Bundeskartellamts, die DFL und ihre Vertragspartner lange im Unklaren über eine mögliche Untersagungsverfügung gelassen zu haben. Zukünftig sollte das Bundeskartellamt einen anfechtbaren Bescheid nicht erst bei einem erfolgten Verstoß, sondern bereits bei einer erkennbaren Gefahr der Erstbegehung erstellen.
Der unterlegenen DFL bringt diese Aussage wenig, denn eine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Somit verbleibt ihr nur die Möglichkeit, Nichtzulassungbeschwerde zum Bundesgerichtshof einzulegen.
Vertreter Ligaverband/DFL Deutsche Fußball Liga
INHOUSE (Frankfurt): Dr. Holger Blask
NÖRR STIEFENHOFER LUTZ (Berlin): Dr. Kathrin Westermann (Federführung), Dr. Alexander Ritvay (Gesellschaftsrecht); Associate: Dr. Michael Bergmann
DR. CORNELIS CANENBLEY (Düsseldorf)
Vertreter Bundeskartellamt
INHOUSE (Bonn): Dr. Konrad Ost (Leiter Prozesse und allgemeine
Rechtsangelegenheiten), Dr. Ralph Langhoff (Leiter 6. Beschlussabteilung)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 1. Kartellsenat
Jürgen Kühnen (Vorsitzender Richter)
Für die DFL und den Ligaverband ergab sich eine interessante Konstellation auf Vertereterseite. Das eigentliche Marketingkonzept wurde im Kartellrecht federführend vom Stuttgarter CMS Hasche Sigle-Partner Dr. Harald Kahlenberg gestaltet. Die Kanzlei hatte seit dem Einstieg des Ex-DFL-Chefjuristen Dr. Thomas Summerer 2007 eine starke Beraterposition inne. Dennoch konnte sich Nörr Stiefenhofer Lutz bereits zu diesem frühen Zeitpunkt mit einem Team von Gesellschafts- und Kartellrechtlern als strategische Beraterin im Hintergrund platzieren.
Als sich eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht mehr vermeiden ließ, wählte die DFL aufgrund dieser Vorkenntnisse Nörr-Partnerin Dr. Kathrin Westermann für das Beschwerdeverfahren aus. Daneben agierte der frühere Düsseldorfer Freshfields-Partner Dr. Cornelis Canenbley. Nach seinem altersbedingten Rückzug ist der renommierte Kartellrechtler weiter als Einzelanwalt aktiv und wegen seiner guten Kontakte zur EU-Kommission und weiteren Behörden ein gefragter Berater.