Konkret befasste sich das OLG mit der Mandatierungspraxis bei Fresenius im Jahr 2008. Schenk beziehungsweise dessen Kanzlei Noerr erhielten nach Erkenntnissen des Gerichts in den ersten drei Quartalen des Jahres rund eine Million Euro an Beratungshonorar. Die Zahlungen auf die Mandate wurden nach Darstellung von Fresenius im Nachhinein vom Aufsichtsrat am Anfang Dezember 2008 genehmigt.
Auf der Hauptversammlung im Mai 2008 hatte das Unternehmen jedoch noch keinen Hinweis auf diese Genehmigungspraxis gegeben. Vielmehr schilderte der Aufsichtsrat ohne weitere Hinweise, dass er den Mandatierungen des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden zugestimmt habe.
Aufgrund dieser Unstimmigkeiten hatte die Aktionärin und langjährige Fresenius-Opponentin Dr. Gabriele Kröner die Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand für das Jahr 2008 auf der folgenden Hauptversammlung im Mai 2009 angefochten. Das OLG gab ihr nun recht und erklärte die Entlastung der Unternehmensorgane für nichtig.
Unsachliche Beeinflussung
Nach Auffassung der Richter verstießen die Zahlungen gegen das in §114 Aktiengesetz (AktG) normierte Verbot, ohne wirksamen (Dritt-)Vertrag Zahlungen an ein Aufsichtsratsmitglied zu leisten. Die Vorschrift diene dazu, eine unsachliche Beeinflussung einzelner Aufsichtsratsmitglieder durch den Vorstand zu verhindern, also eine Abhängigkeit des überwachenden Organs vom überwachten Organ zu verhindern. Es sei sogar unerheblich, wenn im Vorhinein dem Vorstand vom Aufsichtsrat ein Jahresbudget für derartige Mandate zugeteilt würde, denn §114 AktG verlange die Zustimmung im Einzelfall.
Die Revision ließ das OLG nicht zu, es ist nur noch Nichtzulassungsbeschwerde möglich.
Rechtspraktiker weisen allerdings darauf hin, dass eine solche Beschwerde nicht undenkbar sei. Es sei anerkannt, dass Verträge mit einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern im Nachhinein genehmigt werden können.
„Häufig ist es sogar so, dass man erst im Nachhinein Umfang, Bedeutung und Honorarvolumen eines Mandats wirklich einschätzen kann“, sagte Dr. Martin Schockenhoff, Stuttgarter Partner von Gleiss Lutz. Nach seiner Auffassung steht das OLG Frankfurt mit seiner bereits in einem anderen Urteil 2005 vertretenen Rechtsauffassung „ziemlich alleine“. Die Ansicht, aus §114 AktG folge, dass ein tatsächliches Fehlverhalten durch eine nachträgliche Genehmigung nicht mehr geheilt werden kann, „entnehme ich dem Gesetz so jedenfalls nicht“.
Neue Lage für Kanzleien
Dennoch glaubt Schockenhoff, dass sich die Beratungspraxis auf die Rechtsprechung des OLG einstellen wird. „Kanzleien, deren Anwälte im Aufsichtsrat sitzen, sollten spätestens jetzt dazu übergehen, vor Annahme des Mandats eine Einwilligung des Aufsichtsgremiums einzuholen.“ Ansonsten drohen entweder der Kanzlei oder den Unternehmensorganen möglicherweise Rückzahlungsansprüche.
Diese prüft im konkreten Fall auch der Vertreter von Gabriele Kröner, Dr. Peter Dreier. Er geht davon aus, dass nun Vorstands- beziehungsweise Aufsichtsratsmitglieder die an Noerr geleisteten Zahlungen aus eigener Tasche an Fresenius zurückzahlen müssen. „Sie haben vorsätzlich Honorare ohne Rechtsgrund an Noerr überwiesen“, sagte Dreier. Für diese müssten sie nun aufkommen, denn Noerr habe ja – wenn auch ohne Rechtsgrund – eine Leistung erbracht. (Jörn Poppelbaum)
Vertreter Fresenius
Linklaters (Düsseldorf): Dr. Ralph Wollburg
Vertreter Dr. Gabriele Kröner
Dreier Riedel (Düsseldorf): Dr. Peter Dreier
OLG Frankfurt, 5. Zivilsenat
Dr. Arno Schwarz (Vorsitzender), Dr. Dietmar Zeitz, Dr. Klaus Maier
Hintergrund: Linklaters-Partner Wollburg vertritt Fresenius ebenso regelmäßig wie Dreier seine Mandantin Gabriele Kröner. Zuletzt haben sie für die Parteien einen Prozessvergleich in anderer Sache geschlossen (mehr…).